Beschluss vom 27.05.2010 -
BVerwG 10 B 37.09ECLI:DE:BVerwG:2010:270510B10B37.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2010 - 10 B 37.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:270510B10B37.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 37.09

  • VGH Baden-Württemberg - 14.05.2009 - AZ: VGH A 11 S 479/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg.

2 Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob aufgrund der „heute im September 2009 vorliegenden Erkenntnisse und Informationen“ für Flüchtlinge aus Afghanistan eine extreme Gefahrenlage aufgrund der angespannten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan vorliegt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der politischen und sozialen Verhältnisse in Afghanistan. Im Übrigen beruft die Beschwerde sich - bezogen auf den Zeitpunkt September 2009 - im Wesentlichen auf neue tatsächliche Umstände, die nach Erlass des Berufungsurteils in Afghanistan eingetreten sein sollen und deshalb in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten.

3 Weitere Rügen hat die Beschwerde nicht erhoben. Selbst wenn man ihrem Vorbringen entnehmen wollte, dass eine Verfahrensrüge beabsichtigt ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wäre ein Verfahrensmangel nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) entsprechenden Weise bezeichnet. Unter anderem stellt sich die Beschwerde gegen die Überzeugung des Berufungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls in Kabul auf den Rückhalt und die Unterstützung seiner Familie bauen kann (UA S. 11) ohne diese Feststellung mit durchgreifenden Rügen anzugreifen.

4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.