Beschluss vom 27.06.2002 -
BVerwG 9 BN 2.02ECLI:DE:BVerwG:2002:270602B9BN2.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2002 - 9 BN 2.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:270602B9BN2.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 2.02

  • VGH Baden-Württemberg - 06.02.2002 - AZ: VGH 2 S 603/01

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K i p p und V a l l e n d a r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss wird der Wert des Streitgegenstandes für beide Rechtszüge auf je 2 556,46 € (entspricht 5 000 DM) festgesetzt.

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Als grundsätzlich bedeutsam in diesem Zusammenhang bezeichnet die Beschwerde die Frage, ob die Höherbesteuerung von Hunden bestimmter Rassen, die typischerweise im Ausland gezüchtet werden, gegen Art. 90, Art. 28 EGV sowie gegen die Richtlinie 91/174 EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere verstößt. Diese Fragestellung ermöglicht die Zulassung der Revision nicht, weil sie auf einem Sachverhalt aufbaut, den der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt hat.
Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage spricht von "Hunden bestimmter Rassen, die typischerweise im Ausland gezüchtet werden" und deswegen in die Bundesrepublik Deutschland als "Nationalhunde" aus dem europäischen Ausland importiert werden müssen. Eine dahin gehende Feststellung enthält jedoch der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht. Die Beschwerdebegründung bezieht sich demzufolge auch nicht auf die vorinstanzliche Entscheidung, sondern auf Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - <BVerwGE 110, 265>), die eine entsprechende Aussage jedoch nicht enthalten. Dort wird vielmehr lediglich ausgeführt, dass Kampfhunde ursprünglich importierte Züchtungen gewesen sind und als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Phänomen in Deutschland erst etwa seit 1990 wahrgenommen worden sind. Zudem wird darauf hingewiesen, dass mit anderen als den in der Hunderassenliste der Antragsgegnerin genannten Hunden eine größere Vertrautheit und Erfahrung besteht, so dass die Hundehaltung insofern auf eine größere soziale Akzeptanz stößt.
Mit diesen Darlegungen ist indessen nichts darüber ausgesagt, wo die in der Hunderassenliste aufgeführten Hunde h e u t e typischerweise gezüchtet werden. Erkenntnisse darüber finden sich also weder in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs noch können sie - etwa gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 (a.a.O.) - als allgemeinkundig angesehen werden. Die Beschwerde stellt auch nicht in Abrede, dass es in der Bundesrepublik Deutschland inzwischen inländische Züchter dieser Hunde gibt. Sie äußert lediglich die Befürchtung, dass deren Zahl aufgrund bundes- und landesrechtlicher Verbote rückläufig sei und von vornherein nicht ausgereicht habe, um die inländische Marktnachfrage nach Kampfhunden ausreichend zu decken. Daraus zieht die Beschwerde die - durch Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht belegte - Schlussfolgerung, diese Hunde könnten "künftig" nur noch aus dem Ausland importiert werden. Damit aber sind gerade die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren stellen würde, nicht festgestellt. Denn ohne gesicherte Erkenntnisse darüber, dass die genannten Hunde tatsächlich typischerweise aus dem Ausland importiert werden, kann nicht geklärt werden, ob die erhöhte Besteuerung als verdeckte Diskriminierung gegen europarechtliche Vorschriften verstößt. Folglich ergibt sich, dass die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG in Verbindung mit Ziff. 2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 - (NVwZ 1996, S. 563 ff.).