Beschluss vom 27.06.2002 -
BVerwG 9 BN 3.02ECLI:DE:BVerwG:2002:270602B9BN3.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2002 - 9 BN 3.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:270602B9BN3.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 3.02

  • VGH Baden-Württemberg - 23.01.2002 - AZ: VGH 2 S 924/01

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K i p p und V a l l e n d a r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss wird der Wert des Streitgegenstandes für beide Rechtszüge auf je 2 556,46 € (entspricht 5 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit in der Beschwerdebegründung auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug genommen wird, ist bereits erheblich zweifelhaft, ob im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in dem erforderlichen Maße dargelegt wird.
Wird davon abgesehen, so ermöglichen die in der Art einer Revisionsbegründung gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs dargestellten Argumente auch inhaltlich eine Zulassung der Revision nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Rechtsprobleme in der Folge einer erhöhten Besteuerung so genannter Kampfhunde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der kynologischen Forschung geklärt sind.
So hat der Senat im Anschluss an sein Urteil vom 19. Januar 2000 (BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265) bereits im Beschluss vom 10. Oktober 2001 (BVerwG 9 BN 2.01 - <KStZ 2002, S. 93; ZKF 2002, S. 83>) hervorgehoben, dass kein Verstoß wegen Aufklärungspflichten oder den Überzeugungsgrundsatz vorliegt, wenn das Tatsachengericht unter Berücksichtigung der aktuell vorhandenen kynologischen Literatur zu der Auffassung gelangt, die Verwendung einer Hunderassenliste in der Hundesteuersatzung, die für "Kampfhunde" einen erhöhten Steuersatz festlege, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies impliziert die Erkenntnis, dass eine entsprechende Überzeugungsbildung des Tatsachengerichts auch in Bezug auf die verfassungsrechtlich verbürgte Steuergerechtigkeit jedenfalls bei dem derzeitigen Erkenntnisstand keinen revisionsrechtlich aufzuarbeitenden Klärungsbedarf erkennen lässt.
Soweit die Beschwerdebegründung darauf hindeuten könnte, dass in Wahrheit ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Amtsermittlung oder gegen den Überzeugungsgrundsatz gerügt werden soll, ist damit zugleich ausgeführt, dass entsprechende Verstöße nicht zu verzeichnen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG i.V.m. Ziff. 2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 - (NVwZ 1996, S. 563 ff.).