Beschluss vom 27.06.2005 -
BVerwG 10 B 38.05ECLI:DE:BVerwG:2005:270605B10B38.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2005 - 10 B 38.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:270605B10B38.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 38.05

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 28.04.2005 - AZ: OVG 4 LB 5/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9,55 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist sowohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung als auch im Schreiben des Berichterstatters vom 26. Mai 2005 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.