Beschluss vom 27.06.2007 -
BVerwG 10 B 46.07ECLI:DE:BVerwG:2007:270607B10B46.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2007 - 10 B 46.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:270607B10B46.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 46.07

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 08.07.2006 - AZ: OVG 1 LB 95/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Das hat das Bundesverwaltungsgericht zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2006 in dem Verfahren BVerwG 1 B 253.06 näher ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.

3 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.