Beschluss vom 27.06.2007 -
BVerwG 7 B 19.07ECLI:DE:BVerwG:2007:270607B7B19.07.0

Beschluss

BVerwG 7 B 19.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 26. März 2007 - BVerwG 7 B 73.06 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Anhörungsrüge der Klägerin richtet sich gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2007, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2006 zurückgewiesen worden ist. Gegenstand dieses Verfahrens war die atomrechtliche Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerkes Konrad als Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmestrahlung.

2 Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend bezogen auf die Themenbereiche Planrechtfertigung, Transportrisiken und Risiko terroristischer Anschläge.

II

3 Der aus Art. 103 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör sichert den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern; hieraus folgt, dass das Gericht in seiner Entscheidung nur solche Tatsachen verwerten darf, zu denen der Beteiligte sich hat äußern können. Dementsprechend ist es auch gehalten, Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für die zu treffende Entscheidung in Betracht zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146> m.w.N.; Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - LKV 2005, 116).

4 Gemessen an diesen Vorgaben bleibt die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ohne Erfolg.

5 1. Die Rügen erweisen sich bereits weitgehend als unzulässig.

6 Die Klägerin legt nicht in der gebotenen Weise dar, dass der beschließende Senat ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Sie beschränkt sich in erster Linie auf Angriffe gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, welches ohne eine von der Klägerin für erforderlich gehaltene Beweiserhebung zu den Themen Planrechtfertigung, Transportrisiken und Risiko terroristischer Anschläge die Klage abgewiesen und nach Auffassung der Klägerin damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Das Rügevorbringen lässt einen dem beschließenden Senat unterlaufenen Gehörsverstoß nicht erkennen. Dem Vorbringen der Klägerin liegt insoweit möglicherweise das Missverständnis zugrunde, dass das Verfahren nach § 152a VwGO auch zu einer erneuten Prüfung der Entscheidung des Vorgerichts im Hinblick auf eine diesem vorgeworfene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt.

7 2. Die Rügen sind im Übrigen auch unbegründet.

8 2.1 Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 26. März 2007 Stellung genommen zur Frage der Rechtfertigung des planfestgestellten Vorhabens (BA S. 17) und damit das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen. Dabei kann die Richtigkeit einer vom Senat wie auch vom Oberverwaltungsgericht angenommenen gesetzlichen Bedarfsfeststellung (§ 9b Abs. 3 Satz 1 AtG) nicht erneut Gegenstand des Verfahrens nach § 152a VwGO sein; allein mit einer vom Vorbringen der Klägerin abweichenden gerichtlichen Rechtsauffassung kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einhergehen.

9 2.2 Der beschließende Senat hat sich auch mit der Frage des Transportrisikos befasst (BA S. 15 f.) und die Notwendigkeit von deren Abarbeitung im Planfeststellungsverfahren - weil nicht zum Prüfprogramm gehörend - verneint. Allein mit dieser vom Vorbringen der Klägerin abweichenden Rechtsauffassung kann wiederum keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet werden.

10 2.3 Gleiches gilt für die Erwägungen des beschließenden Senats zum latenten Risiko terroristischer Anschläge auf das planfestgestellte atomare Endlager (BA S. 18). Der Senat hat angesichts der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung eine Beweiserhebung durch dieses nicht für geboten erachtet. Neben der Verneinung einer Verfahrensfehlerhaftigkeit insoweit hat der Senat die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Rechtsfrage mangels Erheblichkeit für nicht grundsätzlich klärungsbedürftig i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erachtet. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör kann damit wiederum nicht einhergehen.

11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.