Beschluss vom 27.06.2007 -
BVerwG 8 B 62.07ECLI:DE:BVerwG:2007:270607B8B62.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2007 - 8 B 62.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:270607B8B62.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 62.07

  • VG Dresden - 17.01.2007 - AZ: VG 12 K 3136/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die „sofortige Beschwerde“ der Kläger gegen den „Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2007“ wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.

2 Es ist schon nicht ersichtlich, gegen welche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger wendet. In dem Verfahren mit dem von ihm angegebenen Aktenzeichen BVerwG 8 B 49.07 ist am 30. Mai 2007 ein Beschluss ergangen, mit dem die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Januar 2007 verworfen wurde. Dieser Beschluss wurde am 6. Juni 2007 an den Bevollmächtigten der Kläger abgesandt. Ein Beschluss „in der Betreuungssache Elke Herrmann gegen Landeshauptstadt Dresden“ vom 4. Juni 2007, gegen den sich die sofortige Beschwerde richten soll, ist nicht ersichtlich.

3 Im Übrigen ist gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgelehnt wird, eine sofortige Beschwerde nicht gegeben. Vielmehr wird mit der Ablehnung der Beschwerde das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

4 Die sofortige Beschwerde kann auch nicht in eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO umgedeutet werden. Aus der Begründung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wäre oder die Kläger eine solche Verletzung geltend machen wollen.

5 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.