Beschluss vom 27.06.2017 -
BVerwG 8 BN 1.16ECLI:DE:BVerwG:2017:270617B8BN1.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2017 - 8 BN 1.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:270617B8BN1.16.0]

Beschluss

BVerwG 8 BN 1.16

  • OVG Koblenz - 21.03.2016 - AZ: OVG 6 C 11041/15.OVG

In der Normenkontrollsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2017
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Antragstellerin begehrt im Wege der Normenkontrolle die Feststellung, dass eine näher bezeichnete Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners nach der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 23. Januar 2013 nichtig ist. Mit Schriftsatz vom 3. März 2016 hat sie die Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht unter Mitwirkung der abgelehnten Vorsitzenden mit Beschluss von 7. März 2016 als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. März 2016 beantragt, sämtliche drei Richter, die an diesem Beschluss mitgewirkt hatten, für befangen zu erklären. Mit Beschluss vom 21. März 2016 hat das Oberverwaltungsgericht in der Besetzung der drei abgelehnten Richter auch dieses Gesuch als rechtsmissbräuchlich und zugleich den Normenkontrollantrag abgelehnt. Dieser sei nicht statthaft, weil es sich bei der zur Prüfung gestellten Zuständigkeitsbestimmung nicht um einen zulässigen Verfahrensgegenstand im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO handele. Die Revision hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2 Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, hat keinen Erfolg.

3 1. Die Rüge der Antragstellerin, das Oberverwaltungsgericht habe ihr Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, weil es über ihre Ablehnungsgesuche jeweils unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden habe, ist nicht berechtigt. Die unrichtige Entscheidung eines Ablehnungsgesuchs ist im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur in dem Maße beachtlich, als damit die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts geltend gemacht wird (vgl. § 138 Nr. 1 VwGO). Das ist nur dann der Fall, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2000 - 7 B 36.00 - juris Rn. 4 und vom 27. Januar 2016 - 8 B 8.15 - juris Rn. 3). Auf einen solchen Mangel führt das Vorbringen der Antragstellerin nicht.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat das mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 3. März 2016 angebrachte Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich angesehen. Rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist ein Befangenheitsgesuch dann, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzwidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - juris Rn. 2 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen als erfüllt betrachtet, weil die zur Begründung des Befangenheitsgesuchs herangezogenen Schreiben der Vorsitzenden vom 11. Januar 2016 und vom 17. Februar 2016 lediglich Hinweise enthalten hätten, die ersichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs gedient und folglich im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung gelegen hätten. Diese Einschätzung mit der Folge, dass der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Vorsitzenden über das Befangenheitsgesuch entscheiden konnte, war nicht objektiv willkürlich.

5 Unzutreffend ist der hiergegen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erhobene Einwand der Antragstellerin, bei dem Verwerfungsbeschluss vom 7. März 2016 handele es sich nicht um eine bloße Formalentscheidung, vielmehr hätten sich die Richter zu Richtern in eigener Sache gemacht, weil sie sich im Sinne einer Begründetheitsprüfung mit dem Vorbringen des Ablehnungsgesuchs auseinander gesetzt hätten und auf den Verfahrensgegenstand eingegangen seien. Nach dem von der Antragstellerin herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - (juris) soll eine Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch durch den abgelehnten Richter selbst zwar nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet. Völlige Ungeeignetheit eines Befangenheitsgesuchs ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Hierfür werden regelmäßig nur solche Gesuche in Betracht kommen, die Handlungen des Richters betreffen, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung als Richter ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30).

6 Nach diesem Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht den Grundsatz des gesetzlichen Richters nicht verletzt. Es ist davon ausgegangen, dass die von der abgelehnten Vorsitzenden in den Schreiben vom 11. Januar 2016 und vom 17. Februar 2016 erteilten rechtlichen Hinweise dem Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung dienten und deshalb gänzlich ungeeignet waren, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 2 BvE 6/15 - BVerfGE 141, 182 Rn. 12 a.E. m.w.N.). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde hat es sich in der Begründung des Verwerfungsbeschlusses vom 7. März 2016 nicht mit dem Verfahrensgegenstand selbst, sondern nur mit den von der Antragstellerin gerügten verfahrensleitenden Hinweisen der abgelehnten Vorsitzenden befasst. Diese hatte mit Schreiben vom 11. Januar 2016 darauf hingewiesen, dass nach gegenwärtiger Einschätzung dem Senat die einschlägigen Verwaltungsvorgänge vollständig vorlägen, die Antragstellerin aufgefordert, den Antrag zu begründen, und Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Frage eingeräumt, ob die angegriffene Zuständigkeitsbestimmung tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle sei. Ferner fragte sie an, ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 hatte die Vorsitzende auf ein vorangegangenes Klageverfahren der Antragstellerin hingewiesen, das ebenfalls die mit der Normenkontrolle angegriffene Zuständigkeitsbestimmung zum Gegenstand hatte und in dem diese als behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO qualifiziert worden war. Vor diesem Hintergrund, so die Vorsitzende weiter, bestehe nach gegenwärtiger Einschätzung keine Veranlassung zur Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge. Zudem räumte sie nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme ein zu der Frage, ob die Zuständigkeitsbestimmung tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle sei, und teilte schließlich die Absicht des Senats mit, über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Damit kam die Vorsitzende der ihr nach § 86 Abs. 3 VwGO obliegenden Hinweispflicht nach. Der Beschluss vom 7. März 2016, mit dem das Oberverwaltungsgericht den Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende abgelehnt hat, befasst sich lediglich mit diesen von der Antragstellerin beanstandeten prozessleitenden Hinweisen, nicht aber mit dem Verfahrensgegenstand der Normenkontrolle selbst.

7 Nichts anderes gilt in Bezug auf die Rüge der Antragstellerin, die drei von ihr mit Schriftsatz vom 16. März 2016 abgelehnten Richter des Oberverwaltungsgerichts hätten sich zu Richtern in eigener Sache gemacht, weil sie auch über diesen (zweiten) Befangenheitsantrag unter Erörterung des Inhalts der Gerichtsakte und des Verfahrensgegenstands des Normenkontrollantrags selbst befunden hätten. Der zweite Ablehnungsantrag vom 16. März 2016 war maßgeblich darauf gestützt, dass die drei abgelehnten Richter an dem Beschluss über das erste Ablehnungsgesuch mitgewirkt hatten. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Gesuch als Fortsetzung des offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechts gewertet und deshalb unter Mitwirkung der drei abgelehnten Richter entschieden. Auch die Ablehnung des zweiten Befangenheitsgesuchs der Antragstellerin durch Beschluss vom 21. März 2016 lässt keine objektiv willkürliche Handhabung des Gesuchs erkennen.

8 2. Ebenso wenig beruht der angegriffene Beschluss auf der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich mit jedem Vorbringen in seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, sind Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Anders als die Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht die zur Prüfung gestellte Zuständigkeitsbestimmung nicht als abstrakt-generelle Regelung, sondern als die Regelung eines konkreten Einzelfalles auf der Grundlage der abstrakt-generellen Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfZustV) vom 23. Januar 2013 angesehen (BA S. 14). Seine Begründung greift das zentrale Argument der Antragstellerin, abstrakt-generellen Regelungen der Exekutive komme Rechtssatzcharakter zu, auf und verneint dieses Kriterium. Auf der Grundlage seiner maßgeblichen Rechtsauffassung bestand mithin kein Anlass zu weitergehenden Ausführungen zur abweichenden Auffassung der Antragstellerin. Erst recht verpflichtet das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht nicht, der Rechtsauffassung der Antragstellerin zu folgen.

9 3. Schließlich legt die Antragstellerin den gerügten Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dar. Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren. Die Beschwerde rügt zwar eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts, zeigt jedoch nicht auf, warum sich dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Stattdessen legt die Antragstellerin ihrer Rüge die vom Oberverwaltungsgericht nicht geteilte rechtliche Bewertung der angegriffenen Zuständigkeitsbestimmung als generell-abstrakte Regelung zugrunde. Letztlich bemängelt sie wiederum nur, dass das Oberverwaltungsgericht die Rechtsnatur der zur Prüfung gestellten Zuständigkeitsbestimmung anders als geschehen hätte würdigen müssen.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.