Beschluss vom 27.07.2005 -
BVerwG 7 B 39.05ECLI:DE:BVerwG:2005:270705B7B39.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2005 - 7 B 39.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:270705B7B39.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 39.05

  • VG Dresden - 19.01.2005 - AZ: VG 4 K 1452/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , K r a u ß und
N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 474 000 € festgesetzt.

Der klagende Insolvenzverwalter wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ein zugunsten der Gemeinschuldnerin erlassener Rückübertragungsbescheid zurückgenommen wurde. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil die Rücknahmeentscheidung rechtmäßig sei; denn die Rückübertragung sei mangels eines Schädigungstatbestandes rechtswidrig gewesen und auch die übrigen Rücknahmevoraussetzungen des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - hätten vorgelegen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
1. Der Kläger hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei der Beurteilung der Frage, ob eine Enteignung stattgefunden habe, auf den formalen Vollzug der Enteignung abzustellen sei oder darauf, ob nach der Rechtswirklichkeit der DDR ein Eigentumsverlust unmittelbar und vollständig eingetreten sei. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Danach setzt eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes keine bestimmte Form des Zugriffs voraus, sondern ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (sog. faktischer Enteignungsbegriff; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <87> m.w.N.; stRspr).
2. Grundsätzlichen Klärungsbedarf sieht der Kläger ferner im Hinblick auf folgende von ihm formulierte Frage:
"Muss, falls ein Vermögensgegenstand bereits aufgrund der DDR-VO vom 6. September 1951 unter staatliche Verwaltung gestellt und damit dem Berechtigten faktisch und endgültig entzogen worden war, ein später rein verwaltungsintern dokumentierter formaler Enteignungsvorgang für die Frage der Enteignung und deren Entschädigungslosigkeit außer Betracht bleiben, wenn dieser Verwaltungsvorgang von den DDR-Behörden bewusst nach außen weder bekannt gegeben wurde noch faktisch nach außen irgendeine rechtstatsächliche Änderung herbeigeführt hat?"
Diese Frage kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie in einem Revisionsverfahren so nicht zu beantworten wäre; denn der Kläger setzt bei seiner Fragestellung mit der aufgrund der DDR-Verordnung (gemeint ist die Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 - GBl S. 839) bewirkten faktischen und endgültigen Eigentumsentzug eine Tatsache voraus, die das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat und die daher auch nicht Grundlage einer revisionsgerichtlichen Entscheidung sein könnte.
Abgesehen davon geht die generelle Einordnung der Maßnahmen nach dieser Verordnung als faktische Eigentumsentziehung daran vorbei, dass es sich um eine Form staatlicher Verwaltung handelt, deren Folgen nach § 1 Abs. 4 i.V.m. Abschnitt III des Vermögensgesetzes - VermG - bewältigt werden und die daher vom Gesetzgeber selbst nicht als Enteignung bewertet werden. Damit ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall unter Missachtung der maßgeblichen Vorschriften der Verordnung in enteignender Weise auf Vermögenswerte zugegriffen wurde. Das ist jedoch nicht der Vortrag des Klägers, der der Anwendung der Verordnung generell enteignende Wirkung zumisst.
Von einer weiten Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.