Beschluss vom 27.07.2006 -
BVerwG 1 WB 22.06ECLI:DE:BVerwG:2006:270706B1WB22.06.0

Leitsätze:

-

Zu den Anforderungen an die "ausführliche" Begründung des Vorschlags, einen

Soldaten wegen eingetretenen Vertrauensverlusts wegzuversetzen.

  • Rechtsquellen
    Versetzungsrichtlinien Nr. 5 Buchst. h

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2006 - 1 WB 22.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270706B1WB22.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 22.06

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze als Vorsitzenden,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberst Mehlmann
und Oberstleutnant Gronau
als ehrenamtliche Richter
am 27. Juli 2006 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Januar 2023 enden wird. Seit dem 28. September 1998 ist er berechtigt, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „im Generalstabsdienst (i.G.)“ zu führen. Zum Oberstleutnant (OTL) wurde er am 10. April 2000 ernannt. Er wurde zum 1. November 2003 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. Dezember 2005 auf den Dienstposten G...StOffz) beim DtA HQ S... in N. versetzt und dort bis zum 24. Oktober 2004 verwendet. Seit dem 25. Oktober 2004 ist er auf Grund der streitbefangenen Versetzungsverfügung des Personalamtes der Bundeswehr (PersABw) vom 15. Oktober 2004 auf dem Dienstposten G...StOffz im S... in B. eingesetzt.

2 Mit Verfügung vom 10. September 2004 - dem Antragsteller ausgehändigt am 14. September 2004 - leitete der Chef S... ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein. In der Einleitungsverfügung heißt es:
„Sie haben am 30. Juli 2004 in der BX der ... Air Force Base in der Zeit zwischen 16:15 Uhr und 17:35 Uhr einen Memory chip PC 2700 im Wert von $ 90.00 in einer Umkleidekabine aus der Verpackung genommen, unter Ihrer Kleidung versteckt und anschließend das Geschäft verlassen, ohne diesen Artikel zu bezahlen.“

3 Der DtVO S..., Oberst i.G. F., erstellte am 16. September 2004 einen Vorschlag auf Versetzung des Antragstellers, der folgenden Wortlaut hat:
„Hiermit schlage ich gem. Bezug 1 die Rückversetzung des OTL i.G. ... ..., HQ S..., nach Deutschland vor, da gegen ihn gem. Bezug 2 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
Es sind Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste entstanden, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten und nur durch Versetzung des Soldaten behoben werden können.“

4 Zu diesem Vorschlag nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 20. September 2004 Stellung und rügte, dem Vorschlag fehle die erforderliche ausführliche Begründung. Der Hinweis auf ein eingeleitetes gerichtliches Disziplinarverfahren sei ungenügend. Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten und nur durch seine Versetzung behoben werden könnten, seien im Übrigen in keiner Weise eingetreten. Der Vorschlag lasse in unzumutbarer Weise die Unschuldsvermutung zu seinen Gunsten unberücksichtigt.

5 Auf Antrag des Antragstellers wurde am 22. September 2004 die zuständige Vertrauensperson angehört.

6 Der DtVO S... formulierte am 23. September 2004 die Endfassung des Vorschlages auf Versetzung des Antragstellers, die er dem Antragsteller am selben Tag eröffnete. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit schlage ich gem. Bezug 1 die Rückversetzung des OTL i.G. ... ..., HQ S... nach Deutschland vor. Gegen ihn wurde gem. Bezug 2 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet, da er hinreichend verdächtigt ist, seine Dienstpflichten verletzt zu haben.
Es sind durch diesen hinreichenden Verdacht gem. Bezug 2, die Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste entstanden, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten und nur durch Versetzung des Soldaten behoben werden können. Diese Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste betreffen die Host Nation USA, das HQ S... sowie den DtVO.“

7 Der Kommandeur (Kdr) Bundeswehrkommando USA und Kanada (BwKdo USA/CA) schloss sich diesem Vorschlag in seiner Stellungnahme vom 23. September 2004 „unter besonderer Beachtung der Tatsache, dass der Tatort in einer Liegenschaft der amerikanischen Streitkräfte (BX Air Force Base) liegt“, in vollem Umfang an. Der AChef SKA übersandte den ihm vorgelegten Vorschlag mit seiner befürwortenden Stellungnahme vom 29. September 2004 dem PersABw.

8 Gegen die Endfassung des Vorschlags des DtVO S... vom 23. September 2004 hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. September 2004 Beschwerde eingelegt, die der Kdr BwKdo USA/CA mit Bescheid vom 4. Oktober 2004 zurückwies. Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 18. Oktober 2004 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis (StvGenInsp/InspSKB) mit Bescheid vom 3. Januar 2005 zurück. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Beschwerdebescheid hat der Antragsteller zurückgenommen (Verfahren BVerwG 1 WB 6.05 ).

9 Mit fernschriftlicher Verfügung vom 15. Oktober 2004, die dem Antragsteller am selben Tag eröffnet wurde, ordnete das PersABw mit Wirkung zum 15. Oktober 2004 die Versetzung des Antragstellers vom DtA HQ S... zum S... an und beendete seine Auslandsverwendung. Dagegen legte der Antragsteller am 18. Oktober 2004 Beschwerde ein.

10 Am selben Tag ging beim DtVO S... ein Schreiben des Chief of Staff S..., Generalleutnant M., vom 15. Oktober 2004 ein, das - nach der durch das Bundesministerium der Verteidigung veranlassten Übersetzung des Bundessprachenamts - wie folgt lautet:
„Betr.: Ermittlungen gegen Oberstleutnant ... ... im Zusammenhang mit einem angeblichen Ladendiebstahl auf dem Luftwaffenstützpunkt ... AFB am 30. Juli 2004
Vorg.: (a) Schreiben des HQ S... Legal Office an den deutschen Verbindungsoffizier vom 19. August 2004
(b) Übertragung der Rechtszuständigkeit an die deutschen Behörden durch den US-Rechtsanwalt vom 04. Oktober 2004
(c) Memorandum von Captain K., Judge Advocat (Rechtsberater) der US-Luftwaffe vom 05. Oktober mit beiliegenden eidesstattlichen Zeugenerklärun-gen, das am 08. Oktober 2004 dem deutschen Ver-bindungsoffizier übergeben wurde.
(d) Besprechung zwischen Chef des Stabes, Admiral S., deutschem Verbindungsoffizier Oberst F. und HQ S...-Rechtsberater Sch. am 14. Oktober 2004
1. Im Rahmen der gestrigen Besprechung (Vorgang d) wurde mir zur Kenntnis gebracht, dass Sie nunmehr formell die Übertragung der Rechtszuständigkeit vom US-Rechtsanwalt (Vorgänge a und b) sowie mehrere Zeu-genaussagen (Vorgang c) erhalten haben, die den vom US-Bundesanwalt gegen OTL ... vorgebrachten Ver-dacht begründen.
2. Grundsätzlich wird in diesem multinationalen Stab kein Personal beschäftigt, das im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Mit diesem Grund-satz sollen sowohl unsere althergebrachte Reputation innerhalb der NATO als auch unsere Glaubwürdigkeit gegenüber dem gastgebenden Staat geschützt werden. Diese beiden grundlegenden Faktoren sind für die Durchführung unserer schwierigen Aufgabe im Hinblick auf die Transformation der NATO unverzichtbar. Jeder auch noch so kleine Zweifel an der Integrität eines meiner Offiziere wirft seine Schatten auf die Integrität dieses Hauptquartiers und somit des gesamten Personals. Dem-zufolge fordere ich - wie Sie aus früheren Fällen wissen - bei allen Staaten die Verpflichtung ein, das bestgeeignete Personal zur Erfüllung unseres Auftrages abzustellen.
3. In dem Vertrauen, das ich in Sie im Sinne der Aufrechterhaltung dieser Verpflichtung für die Bundesrepublik Deutschland setze, gehe ich davon aus, dass der be-treffende Offizier für die weitere Zukunft von seinen Dienstobliegenheiten an diesem Hauptquartier entbunden wird. Ich bin zuversichtlich, dass die deutschen Stellen den einschlägigen Fall ordnungsgemäß bearbeiten und dabei auch der Darstellung und der Verdienste des betreffenden Offiziers gebührende Rechnung tragen wer-den.
4. Abschließend möchte ich meine große Anerkennung für den deutschen Beitrag zu diesem Hauptquartier zum Ausdruck bringen. Ihr Personal leistet hervorragende Ar-beit und erfreut sich einer hohen Wertschätzung im ge-samten multinationalen Umfeld.
FÜR DEN OBERSTEN ALLIIERTEN BEFEHLSHABER ...
gez. UNTERSCHRIFT“

11 Am 19. Oktober 2004 teilte der DtVO S... dem Antragsteller schriftlich mit, der stellvertretende Chef S... habe entschieden, dass der Dienstantritt des Antragstellers beim S... auf den 25. Oktober 2004 festgelegt worden sei.

12 Die Beschwerde des Antragstellers vom 18. Oktober 2004 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ 1 7 - mit Bescheid vom 25. Januar 2006 zurück. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Februar 2006 hat der BMVg - PSZ 1 7 - mit seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2006 dem Senat vorgelegt.

13 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Der Versetzungsentscheidung des PersABw liege ein Versetzungsvorschlag zugrunde, zu dem er nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Der Text des Vorschlags vom 16. September 2004 beschränke sich auf die formelhafte Wiedergabe einer Passage der einschlägigen Versetzungsrichtlinien. Es mangele an der dort ausdrücklich geforderten ausführlichen Begründung. Der Hinweis auf die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens genüge nicht zur Begründung einer „Spannungsversetzung“. Die in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfe habe er ausdrücklich bestritten. Das Truppendienstgericht (TDG) Süd - 6. Kammer - habe ihn in öffentlicher Hauptverhandlung mit Urteil vom 8. Februar 2006 von dem angeschuldigten Vorwurf freigesprochen. Die vom DtVO S... erstellte Endfassung des Versetzungsvorschlages vom 23. September 2004 enthalte weitere Tatsachenbehauptungen und habe deshalb nicht auf den Dienstweg gebracht werden dürfen, ohne ihm, dem Antragsteller, nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Übrigen habe er, der Antragsteller, durch seinen eigenen Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens versucht, sich der erfolgten und für die Zukunft weiter zu erwartenden Übergriffe des DtVO S... zu erwehren. Dieser habe am 20. August 2004 eine Vernehmung durchgeführt, in deren Rahmen er ihn, den Antragsteller, als eines Ladendiebstahls überführt bezeichnet habe; die „Sache“ sei völlig klar, so dass es nur noch darauf ankomme, dass er, der Antragsteller, entsprechend gemaßregelt werde und man dieses der US-Seite auch rückmelden könne. Am 23. August 2004 habe Oberst i.G. F. zunächst zweimal die Entgegennahme von Unterlagen verweigert, die er, der Antragsteller, zu seiner Entlastung vorbereitet habe. Er könne schließlich auch nicht erkennen, inwiefern die behaupteten Spannungen oder Vertrauensverluste nur durch seine Versetzung hätten behoben werden können.

14 Er beantragt,
die Versetzungsverfügung des PersABw vom 15. Oktober 2004 aufzuheben,
hilfsweise
festzustellen, dass die Versetzungsverfügung des PersABw vom 15. Oktober 2004 und der Beschwerdebescheid des BMVg vom 25. Januar 2006 rechtswidrig sind.

15 Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

16 Für die Versetzung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Schon der begründete Verdacht, die in der Einleitungsverfügung vom 10. September 2004 dargelegte Dienstpflichtverletzung in einer Liegenschaft der Streitkräfte des Gastlandes begangen zu haben, sei in ganz besonderem Maße geeignet gewesen, das Vertrauen der Vorgesetzten in den Antragsteller zu beeinträchtigen. Darüber hinaus könnten sich derartige Umstände bei Stabsoffizieren, die in einem multinationalen Stab der NATO verwendet würden, belastend auf das Verhältnis zu den Streitkräften des Gastlandes und zu den weiteren dort vertretenen Alliierten auswirken und damit nicht unerheblich das Ansehen der Bundeswehr in diesem Land beeinträchtigen. Das Schreiben des Chief of Staff S... vom 15. Oktober 2004 lasse keinen Zweifel daran, dass eine weitere Verwendung des Antragstellers im HQ S... unter keinen Umständen hingenommen worden wäre. Die Bevollmächtigten des Antragstellers legten im Übrigen in ihrer Antragschrift selbst dar, dass es zu erheblichen Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinem Vorgesetzten, Oberst i.G. F., gekommen sei. Die Störungen und Spannungen hätten sich auch nicht auf andere Weise als durch die Versetzung des Antragstellers lösen lassen. Angesichts der durchgehenden Praxis, in internationalen Stäben nur Soldaten einzusetzen, gegen die nicht die geringsten Verdachtsmomente strafbaren Verhaltens bestehen, sei eine weitere Verwendung des Antragstellers in anderen internationalen Einheiten bis zum Ende des Disziplinarverfahrens ausgeschlossen. Der Hinweis des Antragstellers auf das freisprechende Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 8. Februar 2006 sei für das vorliegende Verfahren nicht erheblich. Diese Entscheidung habe der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit der Berufung angegriffen, so dass eine verbindliche Feststellung nicht vorliege.

17 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ 1 7 - 113/06 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 9.04 , BVerwG 1 WB 6.05 und BVerwG 2 WD 5.06 sowie die Akten der 6. Kammer des TDG Süd - S 6 VL 15/05 - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

19 Der (Haupt-)Antrag, die Versetzungsverfügung des PersABw vom 15. Oktober 2004 - und damit sinngemäß auch den Beschwerdebescheid des BMVg vom 25. Januar 2006 - aufzuheben, ist unzulässig.

20 Mit diesem Antrag verfolgt der Antragsteller das Rechtsschutzziel, weiter auf dem Dienstposten G...StOffz im DtA HQ S... in N. verwendet zu werden. Die Verwendungsdauer auf diesem Dienstposten war indessen durch die Versetzungsverfügung Nr. 0874 des PersABw vom 23. Oktober 2003 auf den 31. Dezember 2005 befristet worden. Die Änderung oder Verlängerung der (voraussichtlichen) Verwendungsdauer bedarf - entgegen der Auffassung des Antragstellers - der Regelung in einer förmlichen Personalverfügung (so ausdrücklich: Abschnitt I B Nr. 2 und 5 der „Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren“ in Anlage 1/1 zum Erlass des BMVg - P II 1 - Az 16-26-00/15 - vom 11. Juli 1989). Für die Dauer von Auslandsverwendungen sind nach Nr. 18 der „Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten“ vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) - Versetzungsrichtlinien - zusätzlich der Erlass über die „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ vom 25. November 1999 (VMBl 2000, S. 7) und gegebenenfalls die „Richtlinien zur Inanspruchnahme von Planstellen ‚z.b.V.’ und Planstellen ‚z.b.V. (Schüleretat)’“ vom 26. November 1996 (VMBl 1997, S. 1) zu beachten. Eine derartige förmliche Änderung bzw. Verlängerung der in der Versetzungsverfügung Nr. 0874 festgelegten Verwendungsdauer ist ausweislich der vorgelegten Akten sowie nach Mitteilung des BMVg - PSZ I 7 - vom 24. Juli 2006 für den Antragsteller nicht erfolgt. Deshalb ist die Frage, ob dem Antragsteller - wie von ihm vorgetragen - seitens seines ehemaligen Personalführers „die Verlängerung der Verwendung bei DtA HQ S... bis zum 31. Dezember 2006 in Aussicht gestellt worden“ ist, nicht entscheidungserheblich. Den entsprechenden Beweisanregungen in den Schriftsätzen des Antragstellers vom 20. und 26. Juli 2006 war insofern nicht zu entsprechen. Denn nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.w.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag - und damit erst Recht eine Beweisanregung - abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.

21 Damit hatte sich das Rechtsschutzziel des Antragstellers am 31. Dezember 2005, also schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Februar 2006 wegen Zeitablaufs rechtlich erledigt. Bei dieser Sachlage ist ein Aufhebungsantrag nicht (mehr) zulässig (vgl. Beschlüsse vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 120.00 - BVerwGE 114, 84 = Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 41 = NZWehrr 2001, 215 und vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 17.02 , 18.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 42 = NZWehrr 2002, 211).

22 Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist hingegen zulässig.

23 Ein derartiger Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im wehrdienstgerichtlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig (Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 4.97 - BVerwGE 113, 112 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 17 und vom 11. Mai 2006 - BVerwG 1 WB 44.05 -). Das für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu fordernde berechtigte Interesse hat der Antragsteller dargetan.

24 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf ein Rehabilitierungsinteresse, auf eine Wiederholungsgefahr oder auf die Absicht gestützt werden, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; zusätzlich kann sich - unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - ein berechtigtes Feststellungsinteresse jedenfalls daraus ergeben, dass die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - jeweils m.w.N.).

25 Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unter Hinweis auf eine beabsichtigte Rehabilitierung dargetan. Er hat innerhalb des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 19. September 2005 in einer persönlichen Stellungnahme ausgeführt, er betrachte die Versetzungsentscheidung des PersABw als „eine im Wortsinne rücksichtslose, ja brachiale Bestrafungsmaßnahme“, die ihn „bis zur Stunde weit mehr belastet und in vielfacher Hinsicht beschädigt habe, als es die ordnungsgemäße Durchführung eines Disziplinarverfahrens je vermocht hätte“; in der Aufhebung der Versetzungsverfügung sehe er einen wichtigen Schritt auf dem Wege seiner anstehenden umfassenden Rehabilitierung. Im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Februar 2006 führte der Antragsteller ergänzend aus, seine Rückversetzung ins Inland sei nicht in diskriminierungsfreier Weise erfolgt. Für ihn seien schon im Jahr 2003 Dienstposten in Aussicht genommen worden, welche nach Besoldungsgruppe A 15 bewertet gewesen seien. Auch der von ihm im HQ S... besetzte Dienstposten sei nach seiner Abversetzung nach Besoldungsgruppe A 15 bewertet worden. Die Versetzung auf einen nach A 14/A 13 bewerteten Dienstposten beim S... stelle eine Diskriminierung dar, weil diese Verwendung dem sonst vorgesehenen Förderungsverlauf widerspreche und im Übrigen einen substanziellen Vermögensnachteil nach sich ziehe. Mit diesen Ausführungen hat der Antragsteller eine mögliche diskriminierende (Fort-)Wirkung seiner Rückversetzung aus dem Ausland dargelegt, die für die Annahme eines Feststellungsinteresses ausreicht (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1997 a.a.O. und vom 11. Mai 2006 - BVerwG 1 WB 44.05 -).

26 Der hiernach zulässige Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.

27 Die Versetzungsverfügung des PersABw vom 15. Oktober 2004 und der sie bestätigende Beschwerdebescheid des BMVg vom 25. Januar 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

28 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.

29 Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die zuständige Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, zuletzt Beschlüsse vom 3. Juli 2001 a.a.O. und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45).

30 Für die vorzeitige Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten beim DtA HQ S... in N. bestand ein dienstliches Bedürfnis.

31 Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien; stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).

32 Dieser Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses gilt auch, wie sich aus Nr. 24 der Versetzungsrichtlinien ergibt, für Versetzungen vom Ausland in das Inland.

33 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung ist bei Fortsetzungsfeststellungsanträgen der Zeitpunkt der Vorlage des Antrages auf gerichtliche Entscheidung beim Wehrdienstgericht (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -), hier der 10. Mai 2006.

34 Danach ist die Einschätzung des PersABw und des BMVg in dem angefochtenen Beschwerdebescheid rechtlich nicht zu beanstanden, dass im HQ SACT von August bis Oktober 2004 Störungen und Vertrauensverluste eingetreten sind, die den Dienst unannehmbar belasteten und an denen der Antragsteller beteiligt war. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 -, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -). Gegen den Antragsteller wurde mit Verfügung des Chef S... vom 10. September 2004 ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, er habe am 30. Juli 2004 in einer US-amerikanischen Liegenschaft einen Diebstahl begangen. Dieser Verdacht, im Rahmen einer Auslandsverwendung als Stabsoffizier eine Straftat in einer Liegenschaft des Gastlandes begangen zu haben, stellt eine Störung des Dienstbetriebs dar, denn er war objektiv geeignet, das Vertrauen der Vorgesetzten des Antragstellers in dessen uneingeschränkte Integrität als Repräsentant der Bundeswehr im Ausland bzw. - hier - in einem multinationalen Stab zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob das disziplinargerichtliche Verfahren bereits abgeschlossen und der ihm zugrunde gelegte - vom Antragsteller jedoch bestrittene - Sachverhalt rechtskräftig festgestellt ist. Da Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen tragen, reicht der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung zu begründen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -). Der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch nicht ausgeräumt. Denn das freisprechende Urteil der 6. Kammer des TDG Süd vom 8. Februar 2006 ist noch nicht rechtskräftig, sondern Gegenstand des Berufungsverfahrens BVerwG 2 WD 5.06 .

35 Störungen des Dienstbetriebes und Vertrauensverluste ergeben sich außerdem aus dem Schreiben des Chief of Staff S... vom 15. Oktober 2004. Dieses Schreiben dokumentiert unmissverständlich, dass im Bereich des HQ S... die Zusammenarbeit mit Offizieren, deren Integrität in Zweifel steht, grundsätzlich abgelehnt wird. Der Chief of Staff S... bringt deshalb in diesem Schreiben die Erwartung zum Ausdruck, dass der Antragsteller für die weitere Zukunft von seinen Dienstobliegenheiten in diesem Hauptquartier entbunden wird.

36 Die Einschätzung des PersABw und des BMVg, dass die aufgetretenen Störungen und Vertrauensverluste den Dienstbetrieb im HQ S... unannehmbar belasteten und nur durch eine (Weg-)Versetzung des Antragstellers behoben werden konnten, ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens, der bereits zu Ermittlungen unter Beteiligung US-amerikanischer Stellen sowie zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geführt hatte, stellte erkennbar die weitere dienstliche Zusammenarbeit im HQ S... grundsätzlich in Frage, wie sich unmissverständlich aus dem Schreiben des Chief of Staff S... vom 15. Oktober 2004 ergibt, zumal der Antragsteller die herausgehobene Stellung als G...StOffz inne hatte und teilweise auch Oberst i.G. M. als Branch Head vertrat.

37 Die dargelegten Umstände reichen aus, um ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers zu begründen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts „schuld“ ist, bzw. ob daran einem der Beteiligten überhaupt eine „Schuld“ im Rechtssinne zugewiesen werden kann oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von „Schuld“ entziehen (Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82 -, vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94 -, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 70.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 8, vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 86.98 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -). Für eine Wegversetzung genügt es vielmehr, dass der von dieser Maßnahme betroffene Soldat an den entstandenen Störungen und Vertrauensverlusten beteiligt war (Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 58.97 -). Dass dies hier objektiv der Fall war, wird vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten.

38 Bestand danach ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten im DtA HQ S... nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien, begründete dieser Umstand zugleich das dienstliche Bedürfnis für seine Zuversetzung zum S... in B.

39 Die angefochtene Versetzungsverfügung verstößt auch nicht gegen Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien. Danach sind zwar Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit/Dienststelle bekannt zu geben. Dies gilt jedoch nicht bei Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien.

40 Auch die Ermessensentscheidung im Rahmen der Versetzungsverfügung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Konkrete Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind weder vom Antragsteller substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die Grenzen des Ermessens sind unter anderem durch die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG konkretisiert. Hiernach entsprach es der Fürsorgepflicht des PersABw, den mit dem Verdacht einer Straftat konfrontierten Antragsteller während der laufenden Ermittlungen nicht auf seinem herausgehobenen Dienstposten in einem multinationalen Stab zu belassen und ihn der Gefahr einer unangemessenen Gerüchtebildung auszusetzen, sondern ihn ins Inland zurückzuversetzen. Bei objektiver Betrachtung ergeben sich für den Senat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller als „Opfer“ einer „komplottähnlichen“ Situation zu betrachten und deshalb seine Wegversetzung als ermessensfehlerhaft zu qualifizieren wäre (zu diesen Ermessensvoraussetzungen: Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 - DokBer B 1995, 295).

41 Die angefochtene Versetzungsverfügung des PersABw ist auch formellrechtlich nicht zu beanstanden.

42 Für Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien ist erforderlich, dass der - regelmäßig vom nächsten Disziplinarvorgesetzten zu formulierende - Versetzungsvorschlag „ausführlich“ zu begründen ist und dass der betroffene Soldat zu den Gründen für den Versetzungsvorschlag - gegebenenfalls auch durch die weiteren stellungnehmenden Vorgesetzten - gehört werden muss; Anhörung und Eröffnung bedürfen der Schriftform (Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 der Versetzungsrichtlinien).

43 Für eine „ausführliche“ Begründung ist erforderlich, dass die entscheidungsbestimmenden Gesichtspunkte, die für die vorgeschlagene Versetzung maßgeblich sind, nachvollziehbar dargelegt werden. Die Begründung muss die Gründe erläutern, die den nächsten Disziplinarvorgesetzten zu seinem Versetzungsvorschlag veranlassen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 der Versetzungsrichtlinien.

44 Danach sind bei Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. g oder h - anders als bei solchen nach Nr. 5 Buchst. a bis f - der Versetzungsrichtlinien nicht nur bestimmte Fakten darzulegen, sondern jeweils eine abgewogene Einstufung und eigenständige Bewertung dieser Fakten (hier zum Leistungsbild bzw. zur Eignung des betroffenen Soldaten bzw. zu möglichen Spannungen oder Vertrauensverlusten) durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten vorzunehmen.

45 Die Notwendigkeit der ausführlichen Begründung dient damit - neben der Information der für die Versetzungsentscheidung zuständigen Stelle und der Selbstvergewisserung des vorschlagenden Vorgesetzten - in erster Linie dem Schutz des betroffenen Soldaten, um diesem eine sachgerechte Stellungnahme im Rahmen seiner Anhörung zu ermöglichen. Im Lichte dieser Schutzfunktion hängen die Anforderungen an eine „ausführliche Begründung“ von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenn dem betroffenen Soldaten aus zeitnahen Erkenntnisquellen bzw. aus dem Ablauf sowie dem sachlichen und zeitlichen Kontext des Versetzungs-Verfahrens die Gesichtspunkte bekannt sind, die dem Versetzungsvorschlag zugrunde liegen, müssen diese nicht noch einmal „ausführlich“ wiederholt werden (vgl. auch § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).

46 Es kann offen bleiben, ob unter Beachtung dieser Maßgaben der Versetzungsvorschlag des DtVO S... vom 16. September 2004 ausführlich begründet ist. Jedenfalls war dem Antragsteller bei dessen Eröffnung die Einleitungsverfügung des Chef S...seit dem 14. September 2004 bekannt. Aus seiner persönlichen schriftlichen Stellungnahme vom 22. August 2004 im Rahmen der disziplinargerichtlichen Ermittlungen („Ergänzende Ausführung zu dem gegen mich erhobenen Vorwurf des Ladendiebstahls“) ergibt sich im Übrigen, dass der Antragsteller über die Einzelheiten der Vorwürfe am 20. August 2004 vom DtVO S... informiert worden war und dass er selbst (am 22. August 2004) die Bedeutung dieses Sachverhaltes für seine Wegversetzung aus dem Ausland vor Augen hatte. Er führt in dieser Stellungnahme (auf Seite 7) selbst aus, dass er „eine kurzfristige Rückversetzung nach Deutschland“ nicht als Fürsorgemaßnahme ansehe. Weiterhin hat der Antragsteller in einer persönlichen Stellungnahme vom 9. Juni 2006 im vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren dargelegt, dass ihm Oberst i.G. F. am 20. August 2004 erklärt habe, „es komme nunmehr nur noch darauf an, sich das Vertrauen von US-Stellen durch eine rasche und entschiedene Reaktion mit ‚entsprechender Außenwirkung’ zu erhalten“. Aus den vom Antragsteller in diesem Zusammenhang selbst beschriebenen verbalen Auseinandersetzungen mit dem DtVO S... im Rahmen der disziplinarrechtlichen Ermittlungen war ihm auch bekannt, dass der DtVO S... Störungen und Vertrauensverluste gerade auch im Verhältnis zum Gastland USA als wesentlichen Gesichtspunkt für den von ihm beabsichtigten Versetzungsantrag betrachtete. Aus diesen Informationen sowie aus der Endfassung des Versetzungsvorschlages vom 23. September 2004 mit den zusätzlichen Hinweisen auf die Personen und Bereiche, in denen die beanstandeten Störungen und Vertrauensverluste im Dienstbetrieb aufgetreten seien, konnte der Antragsteller entnehmen, dass der gegen ihn bestehende Verdacht einer Straftat in einer US-amerikanischen Liegenschaft, die Beeinträchtigung der Beziehungen zum Gastland USA sowie das eingeleitete gerichtliche Disziplinarverfahren Anlass und Grund für den Versetzungsvorschlag waren.

47 Nachdem der Antragsteller und die Vertrauensperson zum Versetzungsvorschlag vom 16. September 2004 gehört worden waren, hat eine gesonderte Anhörung zur Endfassung des Versetzungsvorschlages vom 23. September 2004 nicht stattgefunden. Der Senat lässt offen, ob diese Endfassung des Versetzungsvorschlages einer gesonderten Anhörungspflicht nach Nr. 9 Abs. 3 Satz 1 der Versetzungsrichtlinien unterlag. Denn auch bei Annahme einer derartigen Anhörungspflicht wäre der Mangel einer unterlassenen gesonderten Anhörung im vorliegenden Fall geheilt worden.

48 Der Antragsteller hatte nach Eröffnung dieser Endfassung des Versetzungsvorschlages in Gestalt seiner Beschwerde vom 24. September 2004 ausführlich Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG in Wehrbeschwerdeverfahren gegen Versetzungen hat der Senat grundsätzlich für zulässig gehalten (Beschluss vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 33.98 -). Die in Nr. 9 Abs. 3 der Versetzungsrichtlinien vorgeschriebene Anhörung durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten und gegebenenfalls durch die höheren Vorgesetzten zu dem Versetzungsvorschlag (als Vorbereitungshandlung zu der abschließenden truppendienstlichen Maßnahme der Versetzung) kann ihre entscheidungsleitende Funktion für die Versetzung auch dann noch erfüllen, wenn nach Abfassung der Endfassung des Versetzungsvorschlags der anhörungspflichtige zuständige (Disziplinar-)Vorgesetzte seine Vorbereitungshandlung für die Versetzung unter Berücksichtigung dieser Anhörung überdenken und gegebenenfalls noch abändern kann. Das war hier noch möglich, weil der Antragsteller seine Beschwerde gegen die Endfassung des Versetzungsvorschlages beim DtVO S... vorgelegt hat; dieser hat die Beschwerde abgezeichnet. In gleicher Weise hatte der Kdr BwKdo USA/CA als stellungnehmender weiterer Vorgesetzter im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit, aus der Beschwerde vom 24. September 2004 die vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte in seine Prüfung, ob er an seiner Stellungnahme zum Versetzungsvorschlag vom 23. September 2004 festhalten wollte, einfließen zu lassen. Damit war insgesamt den Verfahrensvorschriften in Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien Rechnung getragen.

49 Der Senat hat seine Entscheidung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO ohne mündliche Verhandlung getroffen. Aus der Anregung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2006, eine mündliche Verhandlung „für eine umfangreiche Besprechung des Sach- und Streitstoffes“ sei „zweckmäßig“, hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür gewinnen können, dass eine solche mündliche Verhandlung zur näheren Aufklärung konkreter streitiger Tatsachenfragen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO „erforderlich“ ist.