Beschluss vom 27.07.2007 -
BVerwG 8 B 47.07ECLI:DE:BVerwG:2007:270707B8B47.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2007 - 8 B 47.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:270707B8B47.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 47.07

  • Sächsisches OVG - 13.02.2007 - AZ: OVG 4 B 46/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die von ihr gestellte Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung im bundesrechtlichen Sinn. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke bzw. des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im Landesrecht - hier fehlende gesetzliche Regelung zur Rücknahme eines Einspruchs gegen die Gültigkeit einer Wahl nach dem Sächsischen Kommunalwahlgesetz - die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der dort geltenden Grundsätze zur Rücknahme von Rechtsbehelfen zur Anwendung kommen. Eine derartige Rechtsfrage kann in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geklärt werden. Denn das Sächsische Kommunalwahlgesetz gehört dem irrevisiblen Recht an (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Eine revisionsgerichtliche Prüfung der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht scheidet damit aus (§ 173 VwGO, § 560 ZPO).

2 Die Überlegungen der Beschwerde, die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Rücknahme von Rechtsbehelfen entsprechend auf die Rücknahme eines Einspruchs gegen die Gültigkeit einer Wahl zum Bürgermeister anzuwenden, um zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung von Landesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) zu kommen, greifen nicht. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts würde sich die Rechtsfrage nicht stellen. Eine Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG), das nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel ist, kommt nur in Betracht, wenn das Sächsische Kommunalwahlgesetz eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke aufweist. Eine solche Regelungslücke hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht angenommen, sondern hat seine Auffassung, dass die Rücknahme des Einspruchs nicht die Prüfung von Wahlfehlern im Wahlprüfungsverfahren verhindert, aus der Auslegung der §§ 25 bis 27 SächsKomWG, insbesondere der Systematik der genannten Vorschriften, gewonnen. Insoweit bleibt von vornherein kein Raum für eine Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes. An die Auslegung des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes und damit auch die Verneinung einer durch Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ist der Senat gebunden, das - wie dargelegt - das Kommunalwahlgesetz nicht zu den revisiblen Vorschriften gehört. Die weiteren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur direkten oder entsprechenden Anwendung des Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes setzen sich mit möglichen Einwänden gegen das auf Grund der Auslegung der §§ 25 bis 27 SächsKomWG gewonnenen Ergebnisses auseinander, stellen aber - als obiter dictum - keine weitere entscheidungstragende Begründung dar.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 72 GKG.