Beschluss vom 27.07.2010 -
BVerwG 8 PKH 5.10ECLI:DE:BVerwG:2010:270710B8PKH5.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2010 - 8 PKH 5.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:270710B8PKH5.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 5.10

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 17.09.2009 - AZ: OVG 2 L 228/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 - BVerwG 8 B 114.09 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin R. als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin R. zur Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juni 2010, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. September 2009 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zurückgewiesen wurde, war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die begehrte Beiordnung sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 Der Antrag, das Verfahren gemäß § 152a Abs. 5 VwGO fortzuführen, kann keinen Erfolg haben, weil der angegriffene Beschluss den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

3 Die Rüge, der Senat habe die Anwendung des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken des Statistischen Bundesamtes (GP) durch das Berufungsgericht gebilligt, ohne darauf einzugehen, dass dieses Güterverzeichnis nur ein Hilfsmittel zur Anwendung der maßgeblichen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) darstelle, trifft nicht zu. Sie übersieht, dass der Senat sich die materiell-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit der GP nicht zu eigen gemacht hat. Er musste diese Auffassung nur seiner Prüfung der Gehörsrügen zugrunde legen, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung erhoben worden waren. Darin liegt keine eigene materiell-rechtliche Wertung. Der Einwand bezüglich der Anwendung des GP und der WZ verkennt darüber hinaus, dass die Kritik an einer materiell-rechtlichen Annahme des angegriffenen Beschlusses der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen könnte, da diese keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung darstellt (Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.).

4 Soweit der Kläger geltend macht, bei ausreichender Berücksichtigung und Würdigung des entsprechenden Vorbringens habe sein Betrieb mangels Stammholzerzeugung nach der WZ nicht als forstwirtschaftlicher Betrieb eingeordnet werden dürfen, liegt ebenfalls keine Gehörsverletzung vor. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen des Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Soweit der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert ist, muss es darauf nicht eingehen (Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - a.a.O.). Das Vorbringen des Klägers zum Kriterium der Stammholzerzeugung hat der Senat bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt, soweit es dafür entscheidungserheblich sein konnte.

5 Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfenen Fragen haben das Kriterium der Erzeugung von Stammholz nicht angesprochen, sondern nur problematisiert, ob die statistische Einordnung eines Unternehmens als Verwaltungsakt einzuordnen sei, und ob ein Betrieb der Forstwirtschaft (und Landwirtschaft) über Eigentum oder Besitz an Grund und Boden verfügen müsse. In sinngemäßer Auslegung der letztgenannten Frage und im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers zu seiner fehlenden Beteiligung an der Stammholzerzeugung hat der Senat in Erwägung gezogen, dass der Kläger mit dieser Frage möglicherweise geklärt wissen wollte, ob ein forstwirtschaftliches Unternehmen zumindest an der Nutzung des Waldbodens zur Holzerzeugung teilhaben müsse, und ist darauf ausdrücklich eingegangen (vgl. S. 5 Rn. 7 des Beschlusses vom 8. Juni 2010). Insoweit hat er ausgeführt, dass sich bereits aus der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Systematik - also nicht erst aus dem nationalen GP - ergibt, dass die unternehmerische Betätigung nicht das gesamte von der systematischen Kategorie (hier: der Forstwirtschaft) erfasste Tätigkeitsspektrum (hier: einschließlich der Erzeugung von Stammholz) abdecken muss. Verlangt werde nur, dass die tatsächlich verrichteten Tätigkeiten (hier: der Holzeinschlag und das Holzrücken) in deren Spektrum fallen und dass solche Tätigkeiten den Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung darstellen. Beides war aufgrund der Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils, die nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffen wurden, zu bejahen.

6 Soweit der Kläger meint, der angegriffene Beschluss habe auch übergangen, dass die Herstellung geringfügig bearbeiteter Erzeugnisse neben der Erzeugung von Stammholz zwar der Einordnung als forstwirtschaftlicher Betrieb nicht entgegenstehe, die Herstellung von geringfügig bearbeiteten Erzeugnissen allein jedoch keine Einordnung als forstwirtschaftlicher Betrieb rechtfertige, bezieht er sich ebenfalls auf seine im angegriffenen Beschluss erörterte, dort aber nicht geteilte Rechtsauffassung, die Beteiligung an der Erzeugung von Stammholz sei notwendige Voraussetzung für die Einordnung als forstwirtschaftlicher Betrieb. Die Überprüfung dieser materiell-rechtlichen Rechtsauffassung kann nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein.