Beschluss vom 27.08.2009 -
BVerwG 5 B 44.09ECLI:DE:BVerwG:2009:270809B5B44.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.08.2009 - 5 B 44.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:270809B5B44.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 44.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.04.2009 - AZ: OVG 12 A 1098/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 27. April 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde hat diesen Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

3 Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,
„ob die vom Berufungsgericht in dem Beschluss vom 27.04.2009 entwickelten Kriterien zum subjektiven Tatbestandsmerkmal der Kenntnis und des Kennenmüssens vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit auf alle staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren anzuwenden sind, in denen ein deutscher Staatsangehöriger sich unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2008 - 5 C 28.07 - darauf beruft, in Unkenntnis des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben zu haben (§ 25 (Ru)StAG)“ (S. 1 der Beschwerdebegründung), und
„welche objektiven und/oder subjektiven Tatbestandselemente sind notwendig, um von der Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit einerseits bzw. dem Kennenmüssen der deutschen Staatsangehörigkeit andererseits ausgehen zu können" (S. 2 der Beschwerdebegründung),
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

4 Denn die Beschwerde zeigt schon nicht auf, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren Erkenntnisse von grundsätzlicher Bedeutung gefunden werden können, die über das genannte Urteil des Senats vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - (BVerwGE 131, 121) hinausgehen. In diesem Urteil hat der Senat entschieden, dass ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nach § 25 Abs. 1 (Ru)StAG nur verliert, wenn ihm der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Die vorbezeichneten Fragen betreffen der Sache nach die einzelfallbezogene Anwendung der durch diese Entscheidung geklärten Rechtslage und legen einen ergänzenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf in einem weiteren Revisionsverfahren nicht in hinreichender Weise dar.

5 Anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen der Beschwerde, soweit sie sich auf den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts beziehen. Die Beschwerde trägt zwar vor, das Berufungsgericht gehe davon aus, dass das Wissen um die eigene deutsche Staatsangehörigkeit eine gewisse Rechtskenntnis voraussetze, "sofern sich im Besitz des Betroffenen nicht gerade eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland befinde, in der dem Betroffenen in verständlicher Sprache die deutsche Staatsangehörigkeit bescheinigt wird". Um als Betroffener zu der Erkenntnis zu gelangen, deutscher Staatsangehöriger zu sein, bedürfe es daher nach Ansicht des Berufungsgerichts "der Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitserwerbs" und des Bewusstseins, "dass bei Vorliegen der gesetzlich normierten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen die Rechtsfolge des Staatsangehörigkeitserwerbs eintritt." Auch hiermit formuliert die Beschwerde jedoch weder eine konkrete, fallübergreifend bedeutsame Rechtsfrage noch zeigt sie hinreichend auf, dass und warum die Ausführungen des Berufungsgerichts von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sein sollen, und legt auch nicht dar, dass es auf sie im konkreten Verfahren ankommt. Sie hält den Ausführungen des Berufungsgerichts lediglich entgegen, dass sie mit ihrer - der Beklagten - Auffassung nicht übereinstimmten. Selbst dies ist jedoch nicht schlüssig dargetan. In der Beschwerdebegründung (S. 3) führt die Beklagte zwar aus, sie vertrete die Auffassung, "dass es für die Annahme der Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit genügt, wenn der Betroffene - nach Maßgabe der Parallelwertung in der Laiensphäre - von Tatsachen weiß, aus denen er als Laie den Schluss zieht, dass er deutscher Staatsangehöriger ist." Allerdings ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht einen hiervon grundsätzlich abweichenden Maßstab für richtig hält und zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht ebenfalls ausdrücklich auf eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" bezogen (UA S. 21, 23).

6 Überdies ist nicht hinreichend dargelegt, dass es bei Zugrundelegung des von der Beklagten für richtig gehaltenen Maßstabs auf die Klärung einer entsprechenden Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren überhaupt ankäme. Das Berufungsgericht hat nämlich in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner Subsumtion ausgeführt: "Eine solche Erkenntnis geht auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten, dass dem sowjetischen Recht die Vermittlung der Staatsangehörigkeit durch Abstammung nicht völlig fremd gewesen sei, über eine Parallelwertung in der Laiensphäre hinaus" (UA S. 23). Mit dem ergänzenden Hinweis der Beklagten, aus ihrer Sicht "hätte die Bewusstseinslage des Klägers daher durch das Berufungsgericht weiter aufgeklärt werden müssen", lässt sich eine Grundsatzbedeutung von vornherein nicht begründen. Eine Verfahrensrüge ist weder ausdrücklich noch sinngemäß erhoben und wäre jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Ebenso wird mit dem Vortrag der Beschwerde, in dem angegriffenen Beschluss des Berufungsgerichts würden die Merkmale des "Kennens" und des "Kennenmüssens" inhaltlich gleichgesetzt und seien deshalb nicht mehr abgrenzbar, eine fallübergreifende Rechtsfrage nicht aufgezeigt, sondern nur die in dem angegriffenen Urteil selbst ausdrücklich vorgenommene Unterscheidung bewertet und als unzureichend abgelehnt.

7 2. Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift (vgl. dazu etwa Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 m.w.N.) ist nicht dargelegt, weil die Beschwerde bereits eine existente Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu bezeichnen vermag. Der Hinweis auf eine erst künftig möglicherweise ergehende Entscheidung vermag eine Divergenz schon im Ansatz nicht zu rechtfertigen. Eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 10. April 2008 (a.a.O.) macht die Beschwerde - zu Recht - nicht geltend.

8 3. Der zutreffende Hinweis der Beschwerde darauf, dass das Berufungsgericht in zwei anderen, von der Beschwerde als gleichgelagert angesehenen Fällen die Revision zugelassen hat, ersetzt nicht die Darlegung, dass im hier zu entscheidenden Fall Zulassungsgründe vorliegen. Im Übrigen hat das Revisionsgericht selbständig zu beurteilen, ob der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund vorliegt.

9 Ob die von der Beschwerde der Sache nach gerügte unterschiedliche Zulassungspraxis des Berufungsgerichts in diesen Fällen sachgerecht war, ist für die Zulassungsentscheidung des Revisionsgerichts nicht maßgeblich.

10 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

11 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (s. Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).