Beschluss vom 27.08.2014 -
BVerwG 6 B 14.14ECLI:DE:BVerwG:2014:270814B6B14.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.08.2014 - 6 B 14.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:270814B6B14.14.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 14.14

  • VG Köln - 18.12.2013 - AZ: VG 21 K 3126/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Hahn
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Dezember 2013 wird aufgehoben, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2007 aufgehoben hat.
  2. In diesem Umfang wird die Revision zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und ggf. inwieweit das Telekommunikationsgesetz der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (TKG) bzw. nach § 32 Abs. 1 Satz 1 TKG in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl I S. 958) in Bezug auf die Stundensätze, die der Ermittlung von (Einmal-)Entgelten zugrunde liegen, einen Beurteilungsspielraum einräumt und nach welchen Maßstäben insoweit die gerichtliche Kontrolle erfolgt.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 42.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.