Beschluss vom 27.09.2004 -
BVerwG 3 B 59.04ECLI:DE:BVerwG:2004:270904B3B59.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.09.2004 - 3 B 59.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:270904B3B59.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 59.04

  • VG Meiningen - 28.01.2004 - AZ: VG 1 K 1113/98.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Januar 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Nach ihrer Ausbildung zur Säuglings- und Kinderkrankenschwester an der Medizinischen Schule in Jena in den Jahren 1964 bis 1967 qualifizierte sich die Klägerin durch eine zusätzliche zweijährige Ausbildung 1975 als Gesundheitsfürsorgerin. Am 17. Januar 1983 begann sie an der Universitätskinderklinik in Jena als Gesundheitsfürsorgerin zu arbeiten. Nachdem sie am 19. Oktober 1985 einen Antrag auf Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland gestellt hatte, wurde das Beschäftigungsverhältnis mit Schreiben vom 8. April 1986 gekündigt. Zuvor hatte am selben Tag eine Besprechung über die weitere Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin in der Kinderklinik stattgefunden, bei der ihr angeboten wurde, eine Tätigkeit in der Sterilisation, auf einer Station der Klinik oder in der Milchküche als Kinderkrankenschwester aufzunehmen.
Mit der Rehabilitierungsbescheinigung des Thüringer Landesamtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung vom 12. Februar 1998 wurde der Klägerin bescheinigt, dass sie Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG ist und Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen. Sie habe es jedoch zu vertreten, nach ihrer Kündigung arbeitslos gewesen zu sein, so dass nach § 2 Abs. 2 BerRehaG keine Verfolgungszeit anerkannt werden könne.
Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, wie die Begriffe "Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG und "Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat" im Sinne des § 2 Abs. 2 BerRehaG abzugrenzen sind.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 36.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.