Beschluss vom 27.09.2011 -
BVerwG 7 B 58.11ECLI:DE:BVerwG:2011:270911B7B58.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 - 7 B 58.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:270911B7B58.11.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 58.11
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 12.08.2011 - AZ: OVG 3 P 5/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
- Die „sofortige Beschwerde“ der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. August 2011 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf wurde die Klägerin mit Schreiben vom 20. September 2011 hingewiesen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.