Beschluss vom 27.10.2003 -
BVerwG 8 BN 3.03ECLI:DE:BVerwG:2003:271003B8BN3.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2003 - 8 BN 3.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:271003B8BN3.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 BN 3.03

  • Sächsisches OVG - 03.06.2003 - AZ: OVG 4 D 373/99

In der Normenkontrollsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Hinsichtlich der Beigeladenen wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
  2. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. Juni 2003 aufgehoben.
  3. Die Revision der Antragsgegnerin wird zugelassen.
  4. Die Beigeladene trägt die Kosten ihrer Beschwerde. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Die Beigeladene hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 23. September 2003 zurückgenommen. In entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb insoweit das Beschwerdeverfahren einzustellen und über die Kosten gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO). Ein Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, inwieweit - aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) - eine öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang auch durch einen Privaten betrieben werden darf.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 und 14 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 CN 1.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.