Beschluss vom 27.10.2004 -
BVerwG 1 B 45.04ECLI:DE:BVerwG:2004:271004B1B45.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 1 B 45.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:271004B1B45.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 45.04

  • Hessischer VGH - 08.12.2003 - AZ: VGH 12 UE 816/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d
und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des Klägers, dass dieser nach der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs und den von diesem zum Verfahrensgang getroffenen Entscheidungen davon habe ausgehen müssen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Wiederaufruf der Sache zunächst nur eine Entscheidung über die gestellten Beweisanträge, nicht aber - wie geschehen - über die Berufung selbst verkünden würde. Die Ankündigung des Berufungsgerichts, "eine Entscheidung zunächst über die Beweisanträge ergeht nach Beratung", lasse sich in keinem anderen Sinne verstehen.
Damit zeigt die Beschwerde einen Gehörsverstoß nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) entsprechenden Weise auf. Sie legt schon nicht hinreichend dar, was der Kläger im Falle der Kenntnis von der Verkündung einer Entscheidung in der Sache noch vorgetragen hätte.
Die Beschwerde macht weiter geltend, ein Verfahrensmangel liege auch in der gegen §§ 96 ff. VwGO verstoßenden Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2003 gestellten Beweisanträge. Diese seien ausreichend substantiiert. Es sei hinreichend deutlich dargelegt worden, welche weiteren rechtlich erheblichen Beweistatsachen von den angebotenen Beweismitteln zu erwarten seien. Insbesondere handele es sich entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht um einen Ausforschungsbeweis.
Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Ablehnung der vom Kläger gestellten Beweisanträge Verfahrensrecht - insbesondere die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör - verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt im Berufungsurteil mit eingehender und plausibler Begründung einen substantiierten Vortrag des Klägers zur Einbindung des Sportvereins "S." in die YCK (UA S. 71 ff.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht - wie zur Darlegung eines Verfahrensrechtsverstoßes erforderlich - auseinander. Der Kläger hat seinen Beweisantrag zu Beweisthema Nr. 1 auch nicht auf substantiierte Tatsachenbehauptungen und Indiztatsachen gestützt, wie es der Verwaltungsgerichtshof verlangt. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof den Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, es handele sich um einen (unzulässigen) Beweisermittlungsantrag.
Gleiches gilt, soweit der Verwaltungsgerichtshof eine Beweiserhebung zu der Behauptung abgelehnt hat, den türkischen Sicherheitsbehörden sei bekannt, dass es sich bei dem Fußballverein um eine Vorfeldorganisation der YCK handle und sie daher ständiger Gegenstand der Beobachtung durch die türkischen Sicherheitsbehörden und ihre Spitzel sei (UA S. 73). Damit und hinsichtlich der weiteren Beweisanträge wird lediglich das oben genannte erste Beweisthema aufgegriffen und bezogen auf weitere Gesichtspunkte variiert. Auch insoweit ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beweisanträge des Klägers mangels Darlegung erforderlicher Anknüpfungstatsachen als unsubstantiiert abgelehnt hat.
Unabhängig hiervon kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie auf die alternative Begründung der Ablehnung aller Beweisanträge, es sei nicht dargelegt worden, dass und inwieweit die benannten Gutachter über bessere, weitergehende oder neuere Erkenntnismöglichkeiten verfügten, als dies bei den Gutachtern der bereits herangezogenen Auskünfte der Fall sei, nicht - wie erforderlich - eingeht und auch insofern einen Verfahrensfehler schlüssig darlegt. Entsprechendes gilt, soweit der Verwaltungsgerichtshof die "Nähe" zur YCK sogar ausdrücklich als wahr unterstellt hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).