Beschluss vom 27.10.2004 -
BVerwG 1 B 50.04ECLI:DE:BVerwG:2004:271004B1B50.04.0

Beschluss

BVerwG 1 B 50.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.12.2003 - AZ: OVG 21 A 54/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d
und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst einen Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO). Sie macht geltend, die das angegriffene Urteil tragenden Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine "letztlich unüberwindbaren Zweifel" an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers zu seiner sechstägigen Inhaftierung und zu ihm hierbei von Seiten der srilankischen Polizei zugefügten Misshandlungen begründe (UA S. 9 ff.), verletzten das Willkürverbot sowie die Denkgesetze. Dieses und das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann daher ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründet werden. Ein eine Ausnahme von diesem Grundsatz allenfalls rechtfertigender Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot sowie gegen die Denkgesetze (vgl. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275) liegt nicht vor.
Dem Berufungsurteil (UA S. 12) zufolge resultieren die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers "aus den eklatanten Unterschieden, die seine aktuelle Darstellung der Vorfluchtereignisse zu denjenigen Angaben aufweist, die er hierzu bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt" für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gemacht hat, wo er dargelegt habe, er "habe auch einige Schwierigkeiten gehabt und (sei) einige Male bei der Polizei in Gewahrsam" gewesen. Diese Schilderung des Erlebten weiche - so das Berufungsurteil - sowohl hinsichtlich der Anzahl erlittener Inhaftierungen als auch hinsichtlich der Intensität des Erlittenen offenkundig ganz erheblich von dem ab, was der Kläger nunmehr als Vorfluchtgeschehen angebe. Ohne Erfolg verweist die Beschwerde demgegenüber auf die Angaben des Klägers vom 19. Januar 1995 beim Bundesgrenzschutz, denen zufolge er in Colombo von der Polizei sechs Tage lang festgehalten worden sei. Am 21. November 1994 sei er geschlagen und in den Rücken getreten worden mit der Folge, dass sein Kinn gegen die Wand geschlagen und gebrochen sei. Die Beschwerde macht geltend, der Kläger habe auf diese Ausführungen bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt Bezug genommen. Er habe sich dabei darauf verlassen können, dass diese für sein Asylbegehren günstigen Angaben verwertet würden.
Die diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichts stellen sich indessen entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht als willkürlich dar. Das Berufungsgericht ignoriert nicht etwa die in Rede stehende Bezugnahme des Klägers auf seine Äußerungen beim Bundesgrenzschutz, sondern bezieht sie mehrfach ausdrücklich in seine Überlegungen ein (UA S. 13 ff.). Insbesondere erscheint die Erwägung des Berufungsgerichts durchaus nachvollziehbar, es sei schlechthin ausgeschlossen, dass ein von den in Rede stehenden Misshandlungen tatsächlich Betroffener, der dabei etwa einen Monat zuvor eine tiefe, später genähte Platzwunde erlitten habe, diese Begebenheit in völliger Bagatellisierung als "Schwierigkeiten" beschreiben könnte (UA S. 13). Dies wird noch deutlicher angesichts des vom Berufungsgericht berücksichtigten vollen Wortlauts der Äußerung des Klägers gegenüber dem Bundesamt, er "habe auch einige Schwierigkeiten gehabt und (sei) einige Male bei der Polizei in Gewahrsam" gewesen (UA S. 12).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht gegen die Denkgesetze verstoßen. Dies würde voraussetzen, dass es einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 12. Februar 2004 - BVerwG 1 B 114.03 -, zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, und Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270). Daran fehlt es hier aber. Die Beschwerde macht geltend, der Begriff "Schwierigkeiten" finde als "Oberbegriff für Misshelligkeiten aller Art Verwendung". Entgegen der Ansicht der Beschwerde erscheint es indessen nicht zwingend, dass die erwähnte Äußerung des Klägers gegenüber dem Bundesamt denknotwendig auf die behaupteten erheblichen Misshandlungen und Verletzungen zu beziehen ist. Im Übrigen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Angaben mehrfacher Inhaftierungen vor dem Bundesamt gegenüber der vorherigen Schilderung e i n e r mehrtägigen Inhaftierung ein aliud darstellt (UA S. 13). Hierzu kommt, dass die pauschale Mitteilung des Klägers, "in Frankfurt beim Flughafen habe (er) nicht die Wahrheit gesagt", dem Berufungsurteil zufolge gleichermaßen die Anhörung beim Bundesgrenzschutz betrifft, wo er von Misshandlungen durch die Polizei und der Verletzung seines Kinns berichtet hat, wie diejenigen beim Bundesamt, wo er "Schwierigkeiten" und mehrfache Inhaftierungen aktenkundig machte (UA S. 14). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht - wie erforderlich - substantiiert auseinander.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde weiter die Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie macht geltend, dieser habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, er habe beim Bundesamt ausgeführt, w e n n er sich auf der Straße aufgehalten h ä t t e , h ä t t e er Schwierigkeiten bekommen, da er sich versteckt habe, habe er diese Schwierigkeiten vermeiden können (Hervorhebungen im Originaltext). Diese - im Einklang mit den Angaben des Klägers beim Bundesgrenzschutz stehende "Richtigstellung" - werde zwar im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben, in den Entscheidungsgründen aber nicht verarbeitet. Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nicht schlüssig auf. Sie beachtet nicht, dass aus der Nichterwähnung von Tatsachen in den Entscheidungsgründen regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Umstände geschlossen werden kann, dass das Gericht diese Tatsache nicht berücksichtigt hat. Solche besonderen Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Beschwerde macht auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den in Rede stehenden Angaben die "Auflösung des vermeintlichen Widerspruchs durch den Kläger" (Beschwerdebegründung S. 10) ergeben soll.
Soweit die Beschwerde schließlich eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rügt, bezeichnet sie zwar einen Rechtssatz, mit dem das Berufungsgericht von der von der Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sein soll. Einen Rechtssatz des Inhalts, "dass Übersetzungsfehler nicht vorstellbar sind", enthält das Berufungsurteil aber weder ausdrücklich noch konkludent. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde auch insoweit nicht damit auseinander, dass der Kläger pauschal ausgeführt hat, "in Frankfurt beim Flughafen habe (er) nicht die Wahrheit gesagt" (UA S. 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).