Beschluss vom 27.10.2004 -
BVerwG 4 B 68.04ECLI:DE:BVerwG:2004:271004B4B68.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 4 B 68.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:271004B4B68.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 68.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.06.2004 - AZ: OVG 7 A 4492/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und
Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 62 577,46 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Dahinstehen kann, ob sie den Fristerfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Auch wenn unterstellt wird, dass dem Kläger wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, genügt die Beschwerde nicht den formellen Anforderungen.
Die sinngemäß erhobene Divergenzrüge erfüllt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts zu bezeichnen, von der das angefochtene Urteil abweicht. Zu den Mindestvoraussetzungen des Bezeichnungserfordernisses gehört, dass diese Entscheidung mit Datum und Aktenzeichen angeführt wird. Der Kläger lässt es insoweit indes mit der bloßen Angabe bewenden, dass das angefochtene Urteil "von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über den Schutz des Eigentums im Spannungsfeld staatlicher (hier: gemeindlicher) Zwangsvollstreckungsgewalt (abweicht)". In welchen Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht die Rechtssätze aufgestellt hat, zu denen sich das Berufungsgericht nach seiner Einschätzung in Widerspruch gesetzt haben soll, legt er nicht dar.
Auch wenn die Beschwerdebegründung darauf hinauslaufen sollte, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, ist den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. § 55 Abs. 2 VwVG NRW gehört dem Landesrecht an, auf dessen Verletzung eine Revision nicht gestützt werden kann. Welche Norm des Bundesrechts klärungsbedürftige Fragen aufwirft, legt der Kläger nicht dar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.