Beschluss vom 27.10.2004 -
BVerwG 7 B 110.04ECLI:DE:BVerwG:2004:271004B7B110.04.0

Beschluss

BVerwG 7 B 110.04

  • VG Schwerin - 15.06.2004 - AZ: VG 3 A 2378/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 000 € festgesetzt.

Der Kläger verfolgt aus abgetretenem Recht vermögensrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung des Eigentums oder Miteigentums an Grundstücken. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Die fristgerecht eingegangene Klageschrift habe sich auf das Badestellenflurstück 84/4 bezogen; insoweit sei die Klage konkludent zurückgenommen worden. Das nunmehr verfolgte Klagebegehren sei verfristet und daher unzulässig.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
1. Die Rüge, das Gericht habe angesichts des nicht eindeutigen Klageantrags anhand des Akteninhalts das tatsächliche Klagebegehren ermitteln müssen, ist nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren zutreffend als auf das Flurstück 84/4 gerichtet angesehen; sowohl der Betreff der Klageschrift als auch die Formulierung des Klageantrages ließen keine andere Deutung des Begehrens zu.
2. In diesem Zusammenhang erhebt der Kläger ebenso zu Unrecht den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Gegenstandes des vorausgehenden Widerspruchsverfahrens aktenwidrige Feststellungen getroffen; denn das Widerspruchsbegehren konnte aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont nur dahin verstanden werden, dass es auch die Badestelle erfasste. Anders ist es nicht erklärbar, dass in der Widerspruchsbegründung ausdrücklich in Abrede gestellt wird, dass diese Fläche dem Gemeingebrauch gewidmet sei.
3. Die weitere Rüge, die BVVG sei entgegen § 65 Abs. 2 VwGO nicht beigeladen worden, muss bereits deswegen ohne Erfolg bleiben, weil der Kläger nicht darlegt, inwieweit das Urteil auf diesen vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
4. Die angeblich aktenwidrigen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Erlöschen der Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 3 VermG getroffen haben soll, sind nicht erkennbar. Die Rüge des Klägers geht schon daran vorbei, dass die in der Beschwerdebegründung ausdrücklich beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 24 der Beschwerdebegründung) keine tatsächlichen Feststellungen enthalten, sondern erläutern sollen, warum für die Auslegung des Klageantrages auch der Beurteilungshorizont des Verfügungsberechtigten maßgeblich ist.
5. Es liegt auch keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass das Verwaltungsgericht die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausschließlich damit begründet hat, dass die - im Übertragungsbeschluss wiedergegebenen - Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO erfüllt seien. Eine darüber hinausgehende Begründung ist nach der mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann nicht erforderlich, wenn der Kläger - wie hier - dieser Übertragung widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 2001 - BVerwG 8 B 104.01 - Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 4 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 20. Februar 2001 - IX R 94.97 - BStBl 2001 II, 415). Abgesehen davon kann ein Mangel der nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbaren Übertragungsentscheidung nach § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO allenfalls dann mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden, wenn sich dieser Mangel in der Hauptsachentscheidung fortsetzt, wie etwa eine - im vorliegenden Fall allerdings nicht oder zumindest nicht ordnungsgemäß gerügte - Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 187.98 - Buchholz a.a.O. Nr. 1 m.w.N.).
6. Soweit der Kläger eine Verletzung seiner Verfahrensrechte darin sieht, dass seine frühere Prozessbevollmächtigte nicht zu dem Verfahren beigeladen worden sei, ist sein Vorbringen unschlüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die unterlassene einfache Beiladung dem Kläger die Möglichkeit genommen haben soll, Einwände aus dem Kenntnisbereich der seiner Meinung nach Beizuladenden in das Verfahren einzuführen.
Mit seinen abschließenden Ausführungen zu den Möglichkeiten und der Sachdienlichkeit einer Klageänderung verkennt der Kläger, dass dem von ihm begehrten Auswechseln des Streitgegenstandes die mittlerweile eingetretene Bestandskraft des nicht angefochtenen Teils der Verwaltungsentscheidung entgegenstand.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.