Beschluss vom 27.10.2010 -
BVerwG 9 VR 8.10ECLI:DE:BVerwG:2010:271010B9VR8.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 - 9 VR 8.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:271010B9VR8.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 8.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 €
  4. festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 15. Oktober 2010 und 20. Oktober 2010 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin (vgl. Nr. 5211 Ziff. 3 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte der voraussichtlichen Streitwertfestsetzung im Klageverfahren.