Beschluss vom 27.11.2002 -
BVerwG 5 B 262.02ECLI:DE:BVerwG:2002:271102B5B262.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2002 - 5 B 262.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:271102B5B262.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 262.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.09.2002 - AZ: OVG 16 A 2957/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision (§§ 133, 132 Abs. 2 VwGO) nicht. Denn der Kläger benennt nur Rechtsfragen des sein Klagebegehren betreffenden materiellen Rechts als von grundsätzlicher Bedeutung. Da das Berufungsgericht die Berufung aber aus dem formellen Rechtsgrund der nicht fristgerechten Berufungsbegründung verworfen hat, waren Fragen des materiellen Rechts nicht streitentscheidend und können folglich auch nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.