Beschluss vom 27.11.2007 -
BVerwG 1 WB 39.06ECLI:DE:BVerwG:2007:271107B1WB39.06.0

Leitsätze:

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Streiten der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Bezirkspersonalrat und die Leitung dieser Dienststelle um Beteiligungsrechte in Angelegenheiten, die nicht nur die Soldaten betreffen, ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet.

  • Rechtsquellen
    BPersVG § 53 Abs. 1, § 83 Abs. 1 Nr. 3
    SBG §§ 48, 52 Abs. 1 Satz 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2007 - 1 WB 39.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:271107B1WB39.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 39.06

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberfeldarzt Bosse und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Gros
am 27. November 2007 beschlossen:

  1. Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist unzulässig.
  2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesen.

Gründe

I

1 Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 gab der Präsident des ...amtes ... (im Folgenden: ...-Amt) die „Weisung Nr. 01 für die Beteiligung des ...-AmtBw an den Tagen der offenen Tür des BWB am 16. und 17. Juli 2005“ bekannt. Die Weisung enthielt - für die zum 50-jährigen Bestehen der Bundeswehr geplanten Veranstaltungen - Vorgaben zur Vorbereitung und Umsetzung der Teilnahme des ...-Amtes mit eigenen Produkten und Exponaten an den festgelegten Tagen. Zur Umsetzung der Aufgabenstellung enthielt die Weisung Einzelaufträge u.a. an die Abteilungen A, C, D und E sowie an das Zentrum für ... der Bundeswehr (im Folgenden: ...-Zentrum). Unter „Sonstiges“ war in der Weisung Folgendes festgelegt:
„Mehrarbeitsstunden und Überstunden sind, sofern diese notwendig werden, rechtzeitig durch die zuständigen Vorgesetzten anzuordnen. Die Verwaltungsrichtlinie ‚Anordnen von Mehrarbeit und Überstunden’ Az.: 11-08-01 ist zu beachten.“

2 Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 an den Präsidenten des ...-Amtes bat der Antragsteller um Nachholung der nach seiner Ansicht zu Unrecht unterbliebenen Beteiligung bei der genannten Weisung.

3 Nachdem der Präsident im Schreiben vom 8. Juli 2005 die Weisung als nicht beteiligungspflichtig bezeichnet hatte, beanspruchte der Antragsteller in dem nachfolgenden Schriftwechsel mit dem Präsidenten wiederholt ein Beteiligungsrecht „gemäß Bundespersonalvertretungsgesetz i.V.m. dem Soldatenbeteiligungsgesetz“ (so im Schreiben vom 14. Juli 2005), weil die Weisung aus seiner Sicht unstreitig Einfluss auf die Gestaltung des Dienstbetriebs nehme und in die üblicherweise dienstfreie Zeit der Beschäftigten eingreife. Im Schreiben vom 2. September 2005 führte der Antragsteller ergänzend aus, dass der Präsident nicht explizit die Teilnahme von Soldaten an der Veranstaltung ausgeschlossen habe; deshalb finde § 24 SBG Anwendung. Tatsächlich seien auch Soldaten zu Diensten im Rahmen der Veranstaltung eingeteilt worden. Darüber hinaus werde gebeten, die Beteiligung bei weiteren Weisungen des ...-Amtes zur Teilnahme am „Tag der offenen Tür der Bundesregierung“ und an der „NATO CIS Interoperabilitätsübung CATHODE EMISSION 2005“ sowie zur „Unterstützung bei der industrieinternen Untersuchung in der 35./36. KW 2005 für das FüInfoSys Heer“ einzuleiten. Diese drei Weisungen seien ebenfalls ohne personalvertretungsrechtliche Beteiligung erlassen worden.

4 Mit Schreiben vom 21. November 2005 wiederholte der Antragsteller gegenüber dem Präsidenten des ...-Amtes sein Beteiligungsbegehren und machte ergänzend geltend, er könne sich wie jede andere Personalvertretung mit Soldatengruppe auf § 52 Abs. 1 SBG und auf die Beteiligungsvorschriften nach §§ 18 bis 30 SBG berufen, wenn und soweit das ...-Amt selbstregelnd tätig werde, jedenfalls dann, wenn dazu keine Beteiligung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz erfolge.

5 Mit Schreiben an den Antragsteller vom 15. Dezember 2005 legte der Präsident des ...-Amtes dar, dass es sich bei der Weisung für den 16. und 17. Juli 2005 um eine allgemein gehaltene Regelung handele, die er im Rahmen seines Direktionsrechts erlassen habe. Als möglicher Teilnehmerkreis kämen Beschäftigte aller Statusgruppen in Betracht. Weder die Weisung im Gesamten noch einzelne Punkte der Weisung seien einzig und allein auf die Gruppe der Soldaten bezogen. Dies sei jedoch unabdingbare Voraussetzung des § 52 Abs. 1 SBG.

6 Unter dem 21. Dezember 2005 legte der Antragsteller - auf der Grundlage eines Beschlusses vom selben Tage - Beschwerde gegen die Weigerung der Dienststelle vom 8. Juli, vom 6. August, vom 22. September und vom 15. Dezember 2005 ein, seine Beteiligung bei den genannten vier Weisungen durchzuführen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 an den Bundesminister der Verteidigung und an den Amtschef des Streitkräfteamtes legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 1. August 2006 an das Bundesverwaltungsgericht wiederholte.

7 Die Beschwerden vom 1. Februar und 1. August 2006 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - als (Untätigkeits-)Anträge auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 7. September 2006 vorgelegt.

8 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Zwischen ihm und dem Präsidenten des ...-Amtes sei es bereits wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten über die korrekte Erfüllung der Unterrichtungs- und Zusammenarbeitspflichten der Dienststelle nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz und dem Bundespersonalvertretungsgesetz gekommen. Mit den fraglichen Weisungen habe der Präsident jeweils für dienstfreie Tage (auch Sonntage) Einsätze seines Amtes verfügt. Damit habe er die Entscheidung, Dienst anzuordnen, dem Grunde nach getroffen. Dies unterliege der Beteiligung. Denn seine Untergebenen hätten keine Entscheidung mehr gehabt, ob sie für einzelne Mitarbeiter Dienst anordneten. Vielmehr habe ihnen nur die Personaleinteilung und die Regelung von Einzelheiten oblegen. Deshalb sei schon die grundlegende Weisung des Präsidenten beteiligungspflichtig. Dieser könne sich nicht darauf zurückziehen, die formale Anordnung auf Untergebene delegiert zu haben, soweit er selbst bereits bestimmte Dienste abschließend als solche festgelegt habe; auch die beanspruchten Zeiträume seien bereits im Wesentlichen festgelegt worden. Sein Beteiligungsrecht stütze er auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 24 SBG. Eine Maßnahme unterfalle § 52 Abs. 1 SBG auch dann, wenn sie an Soldaten gerichtet sei, Zivilpersonal aber in seinen Rechten berühre. Soweit er, der Antragsteller, Beteiligungsrechte nach § 52 Abs. 1 SBG geltend mache, weil und soweit davon im Rechtssinne gemäß § 38 Abs. 1 und 2 BPersVG Zivilpersonal nicht „betroffen“ sei und damit die Sache „nur die Soldaten“ betreffe, sei der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, hier zum Senat, im Verfahren nach § 16 SBG gegeben. Soweit hingegen eine „Betroffenheit“ von Beamten und Arbeitnehmern im Sinne des § 38 BPersVG bejaht werde, besage zugleich § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG, dass im Falle gemeinsamer Angelegenheiten der Soldaten und zivilen Beschäftigten die Verfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz stattfänden, wofür das Beschlussverfahren nach § 83 BPersVG eröffnet sei.

9 Der Antragsteller beantragt
festzustellen, dass
- die Weisung Nr. 01 des ...-AmtBw vom 30.06.2005 (Teilnahme am Tag der offenen Tür des BWB),
- die Weisung Nr. 01 des ...-AmtBw vom 01.08.2005 (Teilnahme am Tag der offenen Tür der Bundesregierung),
- die Anordnung vom 07.04.2005 zur Unterstützung der Übung CATHODE EMISSION 2005,
- die Anordnung vom 22.08.2005 zur Unterstützung der industrieinternen Untersuchung 35./36. KW (2005)
der Mitbestimmung, hilfsweise der Anhörung und dem Vorschlagsrecht sowie der vorherigen Unterrichtung des Antragstellers unterlegen haben und dass diese Beteiligung nachzuholen ist,
hilfsweise
den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Mainz zu verweisen.

10 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Es könne offenbleiben, ob der Antragsteller als Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz auf einer Mittelbehördenebene im Bereich der Wehrverwaltung des Art. 87b GG Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz wahrnehmen könne. Entscheidend sei, dass die angegriffenen Maßnahmen Beschäftigte und Soldaten nicht nur im ...-Amt selbst, sondern auch in weiteren personalratsfähigen Dienststellen des Geschäftsbereichs dieses Amtes beträfen. Diese Maßnahmen hätten im Hinblick auf § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG grundsätzlich Beteiligungsrelevanz. Der Antragsteller habe jedoch darauf verzichtet, die personalvertretungsrechtlichen Fragen in einem dafür vorgesehenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren klären zu lassen. Stattdessen habe der Antragsteller zu Unrecht im Wege des Wehrbeschwerdeverfahrens sein Beschwerdevorbringen ausschließlich auf die angebliche Missachtung seiner Beteiligungsrechte aus § 24 SBG gestützt. Dieses Vorbringen sei unbegründet, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein entsprechendes Anhörungsrecht nicht gegeben seien. Bei den streitbefangenen Maßnahmen handele es sich nicht um Angelegenheiten, die nur Soldaten beträfen; sie seien vielmehr in ihrem personellen Anwendungsbereich an alle Statusgruppen adressiert. Die Weisung für die Veranstaltungen am 16. und 17. Juli 2005 enthalte Bestimmungen zur Umsetzung der Projekte, ohne dabei den Status der dafür zuständigen Angehörigen des ...-Amtes festzulegen. Diese Weisung sowie die Weisung vom 1. August 2005 hätten ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers darüber auslösen können, ob überhaupt im Zuständigkeitsbereich des Präsidenten des ...-Amtes die Ableistung von Überstunden an Wochenenden angeordnet werde. Diesem Mitbestimmungsrecht entspreche jedoch kein Beteiligungsrecht aus dem Soldatenbeteiligungsgesetz, weil § 24 SBG nur ein Anhörungsrecht zur konkreten Gestaltung des Dienstbetriebes der Soldaten eröffne und sich nicht zu der abstrakten Frage verhalte, ob überhaupt Dienst - durch welche Statusgruppen im ...-Amt bzw. im ...-Zentrum auch immer - geleistet werden solle. Der Erlass des Bundesministers der Verteidigung - ... 1 - vom 6. April 2005 enthalte keine beteiligungspflichtigen Tatbestände. Im Lotus-Notes-Mailverkehr sei am 7. April 2005 lediglich die Abteilung A im ...-Amt angewiesen worden, gemäß dem ministeriellen Erlass die Unterstützung der Übung sicherzustellen. Auch die Anordnung des ...-Amtes vom 22. August 2005 unterliege nicht der Beteiligung der Stufenvertretung, weil sie an eine nachgeordnete Dienststelle (...-Zentrum) gerichtet sei und das ...-Amt als weisungserteilende Dienststelle an der Umsetzung der eigentlichen Unterstützungsmaßnahme, die gegebenenfalls Beteiligungsrechte auslösen könnte, offensichtlich nicht beteiligt sei. Eine Anordnung zur Regelung des Dienstbetriebs im Sinne des § 24 SBG für das ...-Amt sei aus der Lotus-Notes-Mail vom 22. August 2005 nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.

12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 149/06 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Für den Hauptantrag ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten (hier zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -) eröffnet, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten.

14 Streitigkeiten über Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretungen aller Stufen, insbesondere darüber, wann sie zu beteiligen sind, gehören gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zur Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG stellt insofern eine Generalklausel für alle Rechtsfragen dar, die sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der Personalvertretungen ergeben (Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 83 Rn. 14 m.w.N.; Gronimus/Krisam/Wienzeck, Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen, 5. Aufl. 2005, § 83 Rn. 7; Altvater/Hamer/Ohnesorg/ Peiseler, BPersVG, 5. Aufl. 2004, § 83 Rn. 10 und 11 m.w.N.). Rügt eine Stufenvertretung, hier der Bezirkspersonalrat, die Verletzung ihrer Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechte, gilt die Rechtswegzuweisung des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG für sie entsprechend (Gronimus u.a., a.a.O. § 82 Rn. 14; Ilbertz/ Widmaier, a.a.O. § 82 Rn. 28; vgl. auch § 53 Abs. 1 i.V.m. § 82 Abs. 4 BPersVG).

15 Das ...-Amt, eine Bundesoberbehörde innerhalb der Bundeswehrverwaltung im Rüstungsbereich, ist eine (zivile) Dienststelle der Bundeswehr, bei der gemäß § 1 Satz 1 und § 53 Abs. 1 BPersVG ein Bezirkspersonalrat gebildet wird (Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 5. Aufl. 2005, § 53 SBG Rn. 21). Für Streitigkeiten des Antragstellers mit dem Präsidenten des ...-Amtes über personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte ist daher der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet.

16 Abweichend von der generellen Rechtswegzuweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte in § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (ausnahmsweise) nur dann eröffnet, wenn sich der bei einer personalratsfähigen militärischen Dienststelle gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten beruft, die nur die Soldaten betreffen (Beschlüsse vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 33.03 - PersV 2005, 273 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 = Buchholz 450.1 § 9 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 128). Mit der Zuweisung der Befugnisse der Vertrauensperson an die Soldatenvertreter im Personalrat enthält § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG eine Maßgabe zum Personalvertretungsgesetz im Sinne des § 48 Satz 1 SBG, die sich für den Bereich der Beteiligung in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, auch auf den Rechtsweg gemäß § 17 Abs. 1 WBO i.V.m. § 16 SBG auswirkt (Beschluss vom 1. November 2001 a.a.O. S. 228 f.). In Angelegenheiten hingegen, die nicht allein die Soldaten betreffen, stehen der Personalvertretung (lediglich) die Beteiligungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu (§ 48 Satz 1 SBG). Kommt es darüber zum Streit, so entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG (Beschluss vom 1. November 2001 a.a.O. S. 226). Der Antragsteller als Stufenvertretung bei einer zivilen Dienststelle der Bundeswehr kann mit Rücksicht auf die gesetzliche Anordnung in § 48 SBG hinsichtlich des Rechtsweges zu den Wehrdienstgerichten keine weiterreichenden Rechte geltend machen als eine Personalvertretung im Sinne des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 49 SBG.

17 Hiernach kann der Antragsteller die behauptete Behinderung in seinen Beteiligungsrechten nicht im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten verfolgen, denn die von ihm mit dem Hauptantrag angegriffenen vier Weisungen beziehen sich nicht auf „Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen“.

18 Das ...-Amt verfügt über etwa 1 380 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von denen rund 25 % Soldaten sind. Mit dem ihm nachgeordneten ...-Zentrum und seinen Rechenzentren arbeiten in der Dienststelle insgesamt etwa 2 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von denen 20 % Soldaten sind. Das Amt wird durch einen zivilen Präsidenten geleitet, den ein militärischer Vizepräsident vertritt.

19 Die im Hauptantrag genannten vier Weisungen richten sich nicht (ausschließlich) an die Soldaten im ...-Amt bzw. im ...-Zentrum, sondern - ohne Differenzierung nach Beschäftigtengruppen - an alle Mitarbeiter, die für die Mitwirkung an den Veranstaltungen bestimmt werden sollen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Weisungen. Der Präsident des ...-Amtes hat hinsichtlich der ersten Weisung für die Veranstaltung am 16. und 17. Juli 2005 in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2005 außerdem bekräftigt, dass als möglicher Teilnehmerkreis Beschäftigte aller Statusgruppen in Betracht kämen und seine Weisung weder im Ganzen noch in einzelnen Punkten allein die Gruppe der Soldaten betreffe. Die Weisungen bzw. Anordnungen richten sich umfassend an die Beschäftigten des ...-Amtes bzw. des nachgeordneten ...-Zentrums, ohne darin speziell die Soldaten zu benennen.

20 Ohne Erfolg behauptet der Antragsteller insoweit, er könne § 52 Abs. 1 SBG auch dann für sich in Anspruch nehmen, wenn die streitbefangene Maßnahme an Soldaten gerichtet sei und Zivilpersonal „in seinen Interessen berührt“; § 52 Abs. 1 SBG gelte insbesondere dann, wenn der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG nicht eingreife.

21 Die angefochtenen Weisungen betreffen ausdrücklich ohne Unterschied alle Beschäftigten der dort genannten Dienststellen. Im Übrigen ist die Frage, ob ein Beteiligungstatbestand nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG vorliegt, in der Begründetheit des Anspruchs zu prüfen und damit nachrangig gegenüber der Bestimmung des zulässigen Rechtsweges. Die vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - aufgeworfene Frage, ob der Antragsteller eine ordnungsgemäße Beschlusslage für den Hilfsantrag herbeigeführt habe, ist für den Rechtsweg unerheblich, denn die Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg ist - unabhängig von jedweder Antragsformulierung - von Amts wegen zu treffen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) und unterliegt nicht der individuellen Disposition der Verfahrensbeteiligten. Mögliche - formelle - Mängel in der Antragstellung sind nachrangig in der Zulässigkeit des Antrags zu prüfen (vgl. dazu Beschluss vom 5. Februar 2001 - BVerwG 6 B 8.01 - Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 18 S. 3 <4> m.w.N. und KG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 1 W 175/05 - NVwZ-RR 2007, 832).

22 Auch der vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - betonte Umstand, der Antragsteller habe durchgehend die Verletzung von Beteiligungsrechten nach dem Soldatenbeteiligungsrecht gerügt, entfaltet insoweit keinerlei Bindungswirkung bei der Bestimmung des zulässigen Rechtsweges.

23 Hiernach ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten unzulässig.

24 Der Rechtsstreit ist deshalb an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Mainz zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Mainz (auch) für Verfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, deren Beteiligte im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Koblenz ihren (dienstlichen Wohn-)Sitz haben, ergibt sich aus § 3 Abs. 4 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte vom 5. Oktober 1977 (GVBl S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl S. 448).

25 Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verweisung durch Verfügung des Gerichts vom 6. November 2007 angehört worden (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).