Beschluss vom 27.12.2002 -
BVerwG 9 B 89.02ECLI:DE:BVerwG:2002:271202B9B89.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.12.2002 - 9 B 89.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:271202B9B89.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 89.02

  • Niedersächsisches OVG - 22.08.2002 - AZ: OVG 15 KF 3750/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Dezember 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich dem Beschwerdevorbringen weder ausdrücklich noch sinngemäß entnehmen. Die Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die angefochtene Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag die Beschwerde insbesondere auch nicht mit der sinngemäß gestellten Frage aufzuzeigen, ob die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens ergangene Verfügung vom 8. August 1989 ungeachtet einer schweren geistigen Erkrankung des damaligen Sachbearbeiters aufrechterhalten werden kann. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine in erster Linie von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage handelt, würde sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren auch deshalb nicht stellen, weil das Flurbereinigungsgericht, an dessen tatsächliche Feststellungen das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, aus seiner Sicht folgerichtig keine Feststellungen zu der behaupteten Erkrankung des Sachbearbeiters getroffen hat. Vor allem aber zeigt die Beschwerde nicht auf, weshalb sich diese Frage in Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen sollte, obwohl die Rechtsmittel des Klägers gegen den die angegriffene Verfügung umsetzenden Nachtrag III des Beklagten vom 15. September 1989 mittlerweile rechtskräftig abgewiesen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.