Beschluss vom 27.12.2004 -
BVerwG 4 A 1077.04ECLI:DE:BVerwG:2004:271204B4A1077.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.12.2004 - 4 A 1077.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:271204B4A1077.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1077.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Dezember 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Für die Rücknahme der Klage ist von einer Kostenentscheidung abzusehen, weil diese Klage in Rechtsgemeinschaft mit dem Kläger zu 10 in dem Verfahren BVerwG 4 A 1006.04 erhoben wurde, so dass durch die Klagerücknahme keine Reduzierung des Gesamtstreitwertes im Verfahren BVerwG 4 A 1006.04 eingetreten ist.