Beschluss vom 27.12.2005 -
BVerwG 8 B 97.05ECLI:DE:BVerwG:2005:271205B8B97.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.12.2005 - 8 B 97.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:271205B8B97.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 97.05

  • VG Potsdam - 08.07.2005 - AZ: VG 9 K 2295/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Dezember 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e , die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Juli 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 88 742,37 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO begründet. Es liegt ein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2 Die Klägerin rügt zu Recht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO), weil das Gericht ohne Zustimmung der Beteiligten nicht ohne erneute mündliche Verhandlung hätte entscheiden dürfen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

3 Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht nach Schließung der mündlichen Verhandlung wieder in die Verhandlung eintreten. Hier hat das Gericht zwar ausweislich der Sitzungsniederschrift am Ende der Sitzung lediglich einen Verkündungstermin verkündet, die Einzelrichterin hat aber mit der Übersendung des Protokolls bei den Beteiligten angefragt, ob auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet wird. Dies konnte aus der Sicht der Beteiligten nur so verstanden werden, dass das Gericht eine abschließende Entscheidung aufgrund der bisherigen mündlichen Verhandlung für nicht möglich ansah, zumal nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch ein weiterer Beteiligter zum Verfahren notwendig beigeladen wurde. Gegenüber diesem Beigeladenen war ohnehin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Wahrung dessen rechtlichen Gehörs geboten. Dementsprechend haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch vor dem Verkündungstermin mitgeteilt, dass die Klägerin mit einer Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung nicht einverstanden ist. Das Gericht hätte daher eine erneute mündliche Verhandlung anberaumen müssen. Ein trotz des fehlenden Einverständnisses aller Beteiligten ohne (erneute) mündliche Verhandlung ergehendes Urteil verletzt den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil vom 26. Februar 2003 - BVerwG 8 C 1.02 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 67).

4 Auf die von der Beschwerde neben der Verfahrensrüge erhobene Divergenzrüge und die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kommt es nicht an, weil auch bei Zulassung der Revision wegen des dargelegten Verfahrensmangels die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen der Vorschrift des § 138 Nr. 3 VwGO zwingend aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen wäre (vgl. Urteil vom 26. Februar 2003, a.a.O. und Beschluss vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 10 S. 10 <11 f.>, Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 86). Der Senat macht daher zur Beschleunigung des Verfahrens von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, das angefochtene Urteil ohne Revisionsverfahren aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.