Beschluss vom 27.12.2010 -
BVerwG 8 B 36.10ECLI:DE:BVerwG:2010:271210B8B36.10.0

Beschluss

BVerwG 8 B 36.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.02.2010 - AZ: OVG 4 A 2182/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Dezember 2010
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Dr. Held-Daab und Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

2 Zu Unrecht rügen die Kläger, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihren Vortrag im Schriftsatz vom 30. April 2009 zum Fehlen einer ordnungsgemäßen Benachrichtigung durch den Bezirksschornsteinfeger nicht berücksichtigt habe. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Dies gilt insbesondere für solches Vorbringen, das nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177; Beschluss vom 13. September 2010 - BVerwG 8 B 29.10 - juris, Rn. 9 m.w.N.). Gemessen daran musste das Oberverwaltungsgericht auf die in der Beschwerdebegründung genannten Ausführungen zur fehlenden Benachrichtigung nach § 15 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immisionsschutzgesetzes - 1. BImSchV - in der bis zum 21. März 2010 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl I S. 490), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl I S. 1614), nicht weiter eingehen, weil sie aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich waren. Nach seiner Rechtsauffassung kam es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung und die dazu erforderliche Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügungen vom 23. Januar 2008 nicht darauf an, ob die Kläger auch bei Fehlen einer rechtzeitigen Benachrichtigung verpflichtet waren, dem Schornsteinfeger am 24. Oktober 2007 um 10.30 Uhr den Zutritt zum damals von ihnen bewohnten Haus zu ermöglichen. Vielmehr durften Duldungsverfügungen nach der berufungsgerichtlichen Auslegung des § 1 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) unabhängig von der Rechtfertigung einer ersten Zutrittsverweigerung erlassen werden, wenn der Betroffene dem Bezirksschornsteinfegermeister gegenüber anschließend die beabsichtigte Überprüfung grundsätzlich ablehnte. Davon ist das Oberverwaltungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme zum Telefonat des Bezirksschornsteinfegermeisters mit dem Kläger ausgegangen. Die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung hat die Beschwerde nicht mit ordnungsgemäßen Verfahrensrügen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO angegriffen.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen sowohl mit dem Vortrag der Kläger auseinandergesetzt, für das Messen des Kohlenmonoxidgehalts im Abgas ihrer Feuerungsanlage fehle es an einer Rechtsgrundlage, als auch mit dem weiteren Einwand, das Schornsteinfegergesetz sei nichtig. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde hierzu sowie zur Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die Erklärungen ihres Ehemannes zurechnen lassen, stellen eine Kritik an der materiell-rechtlichen Würdigung des Oberverwaltungsgerichts dar. Eine solche Kritik kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen. Auch sonst ist mit diesen Darlegungen ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel nicht dargetan.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.