Beschluss vom 27.12.2016 -
BVerwG 2 BN 1.16ECLI:DE:BVerwG:2016:271216B2BN1.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.12.2016 - 2 BN 1.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:271216B2BN1.16.0]

Beschluss

BVerwG 2 BN 1.16

  • OVG Bremen - 06.07.2016 - AZ: OVG 2 D 34/12

In der Normenkontrollsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

2 1. Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Dienstanweisung über die Führungskräfteauswahl und –entwicklung in der Polizei Bremen, die auf einen Erlass des Senators für Inneres und Sport zurückgeht. Hintergrund des Erlasses ist die Erwägung, die Ausbildung an der Hochschule für öffentliche Verwaltung sei ausschließlich auf das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Polizei, nicht aber auf die Qualifizierung für Führungsaufgaben ausgerichtet. Die besonderen Anforderungen an Eignung und Qualifikation machten daher die Regelung eines systematischen Verfahrens zur Entwicklung der Führungskräfte notwendig, dessen wesentliche Merkmale leistungs- und eignungsorientierte Auswahlverfahren sowie anforderungsgerechte und berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen seien. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag, bestimmte Regelungen der Dienstanweisung über die Führungskräfteauswahl und -entwicklung in der Polizei Bremen für unwirksam zu erklären, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3 Die Erweiterung des Antrags auf Normenkontrolle sei teilweise unzulässig, weil die Antragsgegnerin nicht eingewilligt habe und die Änderung auch nicht sachdienlich sei. Der Antrag sei nicht statthaft, weil die vom Antragsteller angegriffenen Teile der Dienstanweisung keine Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AG VwGO HB seien. Die vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift hätten keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung. Sie bezweckten keinen weitergehenden Effekt als die gewöhnliche Wirkung von Verwaltungsvorschriften, die generelle Weisungen für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben durch die dafür zuständigen Bediensteten, hier Vorgaben für die künftige Formulierung von Anforderungsprofilen, enthielten. Zudem fehle dem Antragsteller hinsichtlich eines Teils der angegriffenen Bestimmungen der Dienstanweisung das für die Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

4 2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde des Antragstellers beimisst.

5 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6 Soweit der Beschwerdebegründung überhaupt eine Fragestellung entnommen werden kann, geht es um die Richtigkeit der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die vom Antragsteller angegriffenen Teile der Dienstanweisung hätten keine unmittelbare Außenwirkung. Mit dem bloßen Vorbringen, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber nicht begründet werden.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Die Anwendung von § 52 Abs. 6 GKG kommt hier nicht in Betracht, weil das gerichtliche Verfahren der Normenkontrolle nicht die Begründung oder Umwandlung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft.