Beschluss vom 28.01.2004 -
BVerwG 1 PKH 3.04ECLI:DE:BVerwG:2004:280104B1PKH3.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.01.2004 - 1 PKH 3.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:280104B1PKH3.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 PKH 3.04

  • Bayerischer VGH München - 03.11.2003 - AZ: VGH 24 ZB 03.2577

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Den Antrag des Klägers, ihm für sein Rechtsmittelverfahren "auf Staatskosten einen Rechtsanwalt ... zu bestimmen", versteht der Senat als Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO. Dem Antrag kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Das vom Kläger als "außerordentliche Beschwerde und Revision" bezeichnete Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2003, mit dem dieser den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. September 2003 verworfen und die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen hat, ist ein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben. Eine Revision scheidet von vornherein aus, weil sie nur gegen Urteile oder urteilsvertretende Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts eröffnet ist (§ 132 Abs. 1, § 125 Abs. 2 Satz 3, § 130 a Satz 2 VwGO). Hierzu gehört der angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht. Ebenso wenig ist die Beschwerde gegen diesen Beschluss gegeben, da er keine der in § 152 Abs. 1 VwGO abschließend angeführten Entscheidungen enthält, die mit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Auch eine außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 - NJW 2002, 2657; Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14). Gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg selbst ist ebenfalls kein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet. Vielmehr ist dieses Urteil mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig geworden (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel, das der Senat im Interesse des Klägers insgesamt als eine (außerordentliche) Beschwerde ansieht, muss deshalb als unstatthaft verworfen werden.
Sofern der Antrag des Klägers "auf Bestimmung eines Rechtsanwalts auf Staatskosten" als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78 b ZPO zu verstehen sein sollte, kann ihm ebenfalls nicht entsprochen werden. Auch eine solche Beiordnung setzt u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 78 b Abs. 1 ZPO). Dies ist hier - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Auch durch einen Anwalt könnte ein Rechtsmittel nicht in statthafter Weise eingelegt werden.