Beschluss vom 28.01.2005 -
BVerwG 3 B 84.04ECLI:DE:BVerwG:2005:280105B3B84.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.01.2005 - 3 B 84.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:280105B3B84.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 84.04

  • VG Aachen - 23.03.2004 - AZ: VG 5 K 912/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
  2. Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. März 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 001,61 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Der 1989 aus der ehemaligen UdSSR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelte Kläger begehrt als Erbe seines unmittelbar geschädigten Vaters über den festgestellten Vertreibungsschaden und die bereits gewährte Hauptentschädigung hinaus, einen Vertreibungsschaden auch bezüglich eines seinem Vater von dessen Schwiegereltern im Jahre 1927 übertragenen landwirtschaftlichen Vermögens festzustellen und ihm demgemäß eine höhere Hauptentschädigung zuzuerkennen.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers führt seine Verfahrensrüge nicht auf einen Zulassungsgrund für die begehrte Revision. Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde die nach seiner Ansicht unrichtige Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Archivkopien "Abschrift aus dem Protokoll Nr. 2/2-K der Sitzung der Gerichts-Troika der Verwaltung des Volkskommissariats des Innern (NKWD), Region Altai vom 31. Oktober 1937 und der Bescheinigung zur Vermögenslage des Dorfbewohners ... K., deutscher Rayon, Region West-Sibirien" keine Urkunden darstellen, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Das Verwaltungsgericht wäre gehalten gewesen, eine amtliche Auskunft oder ein Sachverständigen-Gutachten zu der Beweiseignung der Urkunden aus dem Jahre 1937 vorzunehmen. Im Übrigen sei auch noch Zeugnis durch Herrn G. T. und Herrn L. JA F. angeboten worden, welcher der stellvertretende Staatsanwalt der Stadt A. gewesen sei und der geeignete Urkunden hätte beschaffen können.
Damit zielt die Beschwerde auf einen Verstoß gegen die aus § 86 VwGO folgende Aufklärungspflicht. Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung des Klägers - seine Pflichten aus § 86 Abs. 1 VwGO allerdings nicht verletzt. Zunächst verkennt die Beschwerde, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch ein Tatsachengericht regelmäßig dem sachlichen Recht (und nicht dem gerichtlichen Verfahrensrecht) zuzurechnen ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen im Einzelnen dargelegt, weshalb die vorgelegten Urkunden aus dem Jahre 1937 keine Urkunden darstellen, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. In Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen hat es sich anhand von tatsächlichen Gegebenheiten und nachvollziehbaren Überlegungen eine Überzeugungsgewissheit verschafft, ohne dass ihm dabei Verstöße gegen die Denkgesetze unterlaufen wären. Es hat die gegenteiligen Äußerungen des Klägers zur Kenntnis genommen, aber anders gewürdigt als dieser; darin liegen kein Gehörsverstoß und auch kein sonstiger verfahrensrechtlich beachtlicher Verstoß.
Davon abgesehen braucht ein Tatsachengericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Beweiserhebung durchzuführen, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt und die sich auch nicht aus anderen Gründen aufgedrängt hat. Die Rüge, der Sachverhalt sei nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt worden, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei selbst zumutbarerweise stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat. Angesichts des Verhaltens des Klägers und seines Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung einerseits und der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten Erwägungen (vgl. UA S. 10 - 12) andererseits kann auch keine Rede davon sein, dass sich dem Gericht die Erhebung weiterer Beweise hätte aufdrängen müssen.
2. Das Prozesskostenhilfegesuch und der Antrag auf Beiordnung des Prozessbevollmächtigten konnten nach dem Vorstehenden gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO keinen Erfolg haben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).