Beschluss vom 28.02.2002 -
BVerwG 1 DB 4.02ECLI:DE:BVerwG:2002:280202B1DB4.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 - 1 DB 4.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:280202B1DB4.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 DB 4.02

In dem Verfahren hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

Die Beschwerde des früheren Zollassistenten a.D. ... gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 7. Dezember 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

I


Durch Urteil vom 12. April 1994 - BVerwG 1 D 46.93 - erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem früheren Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt ab und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten. In der Folgezeit bewilligte ihm das Bundesdisziplinargericht weiterhin Unterhaltsbeitrag in gleicher Höhe, zuletzt durch Beschluss vom 7. Dezember 2001 ab 1. November 2001 auf die Dauer von 12 Monaten. Hierbei wies das Bundesdisziplinargericht in den Gründen darauf hin, dass mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts (BDG) am 1. Januar 2002 eine Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags nach Ablauf der jetzigen Bewilligungsfrist nicht mehr möglich sein werde. Gegen diesen Beschluss hat der frühere Ruhestandsbeamte Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, ihm den Unterhaltsbeitrag bis zu seinem Eintritt ins Rentenalter weiter zu bewilligen.

II


Die gemäß § 85 Abs. 5 BDG i.V.m. § 110 Abs. 6, § 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem früheren Ruhestandsbeamten mit der im angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Bewilligungsdauer von 12 Monaten einen Unterhaltsbeitrag weiter bewilligt, der die übliche Bewilligungsdauer von sechs Monaten erheblich übersteigt. Eine Bewilligung bis zum Eintritt des normalen Rentenalters von 65 Jahren ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ist auch nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts am 1. Januar 2002 eine Weiter(Neu-)bewilligung eines Unterhaltsbeitrags möglich, wenn die Erstbewilligung - wie hier - auf § 77 BDO beruht. Die Neubewilligungsverfahren nach § 110 Abs. 2 BDO stellen Annexverfahren zu den abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahren dar. Die Bundesdisziplinarordnung findet auf diese Verfahren weiterhin Anwendung (vgl. hierzu ausführlich Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 -). Dem früheren Ruhestandsbeamten, der am 4. November 2003 das Rentenalter von 65 Jahren erlangt, ist es deshalb zumutbar, wie bisher rechtzeitig vor Ablauf des letzten Bewilligungszeitraums beim Bundesdisziplinargericht einen erneuten Antrag auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu stellen, wenn er die sonstigen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, eigenes Bemühen um eine Beschäftigung) nachweist.
Der frühere Ruhestandsbeamte wird zu prüfen haben, ob er nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt gemäß § 36 SGB VI (ab 63 Jahre) einen Anspruch auf Altersrente, gegebenenfalls mit Abzügen, hat. Die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren dürfte er, da er bereits seit seinem 15. Lebensjahr im Berufsleben steht, erfüllt haben. Durch einen solchen Rentenanspruch wird die Bedürftigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO in aller Regel entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 und 3 BDO.