Beschluss vom 28.02.2002 -
BVerwG 6 BN 2.02ECLI:DE:BVerwG:2002:280202B6BN2.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 - 6 BN 2.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:280202B6BN2.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 BN 2.02

In der Normenkontrollsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2001 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und ist deshalb zu verwerfen.
Die Beschwerde hat nicht dargetan, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass dies hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Fragen der Fall ist.
Die Frage, ob an Schulen in Niedersachsen mit einem Personalanteil von 50 % und mehr weiblicher Landesbediensteter das Gleichstellungsziel des NGG erreicht ist, betrifft die Vereinbarkeit der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Rechtsverordnung mit dem Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetz (NGG). Dieses ist als Landesgesetz grundsätzlich nicht revisibel (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde leitet die Revisibilität aus § 193 Nr. 2 NBG her. Nach dieser Vorschrift, die
§ 127 Nr. 2 BRRG entspricht, kann die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis außer auf die Verletzung von Bundesrecht da-rauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht. Die Beschwerde erläutert nicht, inwiefern das vorliegende Verfahren eine Klage aus dem Beamtenverhältnis zum Gegenstand hat. Maßgebend dafür ist, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im Beamtenrecht hat (vgl. BVerwGE 100, 280, 283 m.w.N.). Soweit sich Vorschriften - etwa des Landespersonalvertretungsrechts - auf beamtenrechtliche Maßnahmen beziehen, können sie materiell dem Landesbeamtenrecht zuzuordnen sein; ihre Auslegung und Anwendung unterliegt dann gemäß § 127 Nr. 2 BRRG der revisionsgerichtlichen Prüfung (vgl. BVerwGE 66, 291, 292; Beschluss vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 63.95 - Buchholz 251.8 § 122 RhPPersVG Nr. 1). Den danach nötigen Bezug der hier in Rede stehenden Vorschriften des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes zum Beamtenrecht hat die Beschwerde nicht dargetan. Er liegt im Übrigen fern, weil es im vorliegenden Normenkontrollverfahren um die Bestellung von Frauenbeauftragten an Schulen als solche und nicht um etwaige Beteiligungsrechte an beamtenrechtlichen Maßnahmen geht (vgl. auch Urteil vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 11.94 - Buchholz 251.8 § 122 RhPPersVG Nr. 2 S. 6; zum Rechtsweg bei Klagen einer Frauenbeauftragten s. auch Beschluss vom 19. August 1996 - BVerwG 2 B 31.96 - ZBR 1997, 25).
Mit der weiteren Frage, ob § 1 Abs. 1 Nr. 1 der angegriffenen Verordnung Art. 3 Abs. 2 GG verletzt, wirft die Beschwerde keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts auf, sondern macht lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht geltend. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt es nicht, dass die Beschwerde Bundesrecht - hier Art. 3 Abs. 2 GG - für anwendbar und verletzt hält und dafür verfassungsrechtliche Erwägungen anführt. Hinzu kommen muss ein Hinweis darauf, dass das Bundesrecht selbst klärungsbedürftig ist (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49, vom 12. Mai 1993 - BVerwG 1 B 95.92 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 24 und vom 30. November 1994 - BVerwG 4 B 243.94 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 59 S. 6). Die Beschwerde enthält einen derartigen Hinweis nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.