Beschluss vom 28.02.2006 -
BVerwG 4 BN 5.06ECLI:DE:BVerwG:2006:280206B4BN5.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2006 - 4 BN 5.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:280206B4BN5.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 5.06

  • Bayerischer VGH München - 27.10.2005 - AZ: VGH 26 N 97.3371

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Das Normenkontrollgericht hat den Antrag auf Erklärung der Unwirksamkeit eines Teils des Bebauungsplans "Gewerbegebiet E." der Antragsgegnerin aus zwei Gründen abgelehnt. Der Antrag sei - erstens - unzulässig, weil der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Antragstellerin könne ihr Ziel, das ihr gehörende und im Plangebiet gelegene Grundstück FlNr. 1526 (richtig: 1527) als Wegefläche zu nutzen, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Normenkontrollverfahrens nicht erreichen; denn der Beseitigung der auf dem Grundstück und in dessen Umgebung vorhandenen Flora stünden naturschutzrechtliche Bindungen entgegen, und es gebe keine Chance, dass die Antragsgegnerin im Fall der Neuaufstellung des Bebauungsplans diese Bindungen in der Abwägung zu Gunsten der Belange der Antragstellerin überwinden würde. Der Antrag sei - zweitens - unbegründet, weil der Bebauungsplan den gesetzlichen Anforderungen, namentlich dem Abwägungsgebot, entspreche. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung seien von der Antragstellerin keine relevanten Gesichtspunkte vorgetragen worden, die in die Abwägung einzustellen gewesen wären. Insbesondere seien der Antragsgegnerin keine aktuellen Planungen bekannt gewesen, die eine Erschließung eines möglichen Bauvorhabens auf dem Grundstück FlNr. 1526 über das Grundstück FlNr. 1527 zum Gegenstand gehabt hätten. Eine Betroffenheit der Antragstellerin sei für die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar und somit nicht abwägungsbeachtlich gewesen.

3 Ist die vorinstanzliche Entscheidung wie hier auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Da die Beschwerde die zweite Begründung des Normenkontrollurteils nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision angreift - die von ihr formulierte Frage zum Abwägungsgebot knüpft an die Darlegungen der Vorinstanz zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an und hat keinen Bezug zur Prüfung der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 6 BauGB a.F. -, kann offen bleiben, ob hinsichtlich der ersten Begründung die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.