Beschluss vom 28.02.2008 -
BVerwG 10 B 1.08ECLI:DE:BVerwG:2008:280208B10B1.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 10 B 1.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:280208B10B1.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 1.08

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 11.10.2007 - AZ: OVG 2 L 227/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Oktober 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den ausschließlich geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass die Berufungsentscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - (BVerwGE 128, 199 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 26) abweiche. Mit der Begründung, die die Beschwerde hierfür anführt, ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Die Beschwerde benennt nicht - wie bei einer Divergenzrüge erforderlich - einen bestimmten abstrakten Rechtssatz aus der berufungsgerichtlichen Entscheidung, der zu einem Rechtssatz aus der von der Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht. Solch einen Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht in der im Berufungsverfahren „einzig streitigen Frage“, ob der nach § 73 Abs. 2a AsylVfG erfolgte Widerruf einer sog. Alt-Anerkennung rechtswidrig ist, weil er als gebundene Entscheidung und nicht als Ermessensentscheidung ergangen ist, der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich angeschlossen (BA S. 3). Soweit sich die Beschwerdebegründung auf die Rechtsanwendung durch das Bundesamt bezieht, bezeichnet sie damit keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Sofern der Beschwerdebegründung darüber hinaus die Auffassung zu entnehmen sein sollte, dass die Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG durch das Berufungsgericht im Entscheidungsfall unzutreffend sei, wäre auch damit keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts dargetan.

3 Weitere Zulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.