Beschluss vom 28.02.2012 -
BVerwG 8 B 14.12ECLI:DE:BVerwG:2012:280212B8B14.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2012 - 8 B 14.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:280212B8B14.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 14.12

  • VG Chemnitz - 08.12.2011 - AZ: VG 1 K 1065/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. Dezember 2011 mit Schriftsatz vom 22. Februar 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Beschluss vom 09.05.2012 -
BVerwG 8 B 14.12ECLI:DE:BVerwG:2012:090512B8B14.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.05.2012 - 8 B 14.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:090512B8B14.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 14.12

  • VG Chemnitz - 08.12.2011 - AZ: VG 1 K 1065/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
als Einzelrichterin
beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 522,36 € festgesetzt.

Gründe

1 Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

2 Die Höhe des Gegenstandswertes bestimmt sich nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 RVG mangels spezieller gesetzlicher Regelung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers, wobei der Wert des zugrundeliegenden Verfahrens die Obergrenze bildet. Streitwertbeschwerden zum Bundesverwaltungsgericht zählen zu den sonstigen Beschwerden im Sinne der Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG, für die Gerichtsgebühren in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens erhoben werden. Wie von § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG vorausgesetzt, richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren aber nicht nach dem Wert. Sie ist nach der zitierten Bestimmung des Kostenverzeichnisses pauschal mit 50 € anzusetzen.

3 Billigem Ermessen entspricht es, der Festsetzung des Gegenstandswertes das Interesse des Klägers an der Verminderung seiner Kostenlast durch die Herabsetzung des Streitwerts zugrunde zu legen. Maßgebend ist danach die Differenz zwischen der Kostenbelastung, die sich für den Kläger aus der vorinstanzlichen Kostengrundentscheidung und der angegriffenen Streitwertfestsetzung auf 80 000 € ergibt, und der Kostenbelastung, die sich bei der im Beschwerdeverfahren erstrebten niedrigeren Streitwertfestsetzung auf 11 842 € ergäbe.

4 Bei der Berechnung der Differenz sind nicht nur die Gebühren zu berücksichtigen, die der Kläger durch die Mandatierung seiner Prozessbevollmächtigten und die Klageerhebung ausgelöst hat. Die nach § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten müssen als Teil der Verfahrenskosten, die der Kläger nach der Kostengrundentscheidung der Vorinstanz wegen der Klagerücknahme nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen hat, ebenfalls in die Berechnung einbezogen werden. Anzusetzen ist daher neben der Differenz der erstinstanzlichen Gerichtsgebühren, die - unstreitig - (656 € - 219 € =) 437 € beträgt, die Differenz der Rechtsanwaltsgebühren beider Beteiligten. Für jeden von ihnen beträgt die Differenz nach ebenfalls unstreitig zutreffender Berechnung 1 042,68 €. Aus der Summe des Doppelten dieses Betrags (2 085,36 €) und der Gerichtsgebührendifferenz (437 €) ergibt sich der festgesetzte Gegenstandswert von 2 522,36 €. Der im Schriftsatz der Beklagten vom 8. März 2012 ermittelte höhere Ansatz von 2 741,36 € kann aus den Berechnungsgrundlagen nicht nachvollzogen werden.

5 Dieser Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.