Beschluss vom 28.03.2002 -
BVerwG 1 B 57.02ECLI:DE:BVerwG:2002:280302B1B57.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2002 - 1 B 57.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:280302B1B57.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 57.02

  • VGH Baden-Württemberg - 27.07.2001 - AZ: VGH A 12 S 228/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juli 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die sinngemäß auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht sei in der angefochtenen Entscheidung von einer eigenen, früheren Entscheidung aus dem Jahre 1996 abgewichen, wird damit eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Entgegen der Auffassung der Beschwerde trifft es auch nicht zu, dass sich "bereits" aus der (vermeintlichen) Abweichung "die grundsätzliche Bedeutung des Falles" ergebe (Beschwerdebegründung S. 5).
Soweit die Beschwerde in allgemeiner Form Fragen als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) formuliert, die Mitglieder von Musikgruppen und deren Bekanntheitsgrad betreffen (Aufnahme einer CD, öffentliche Namensnennung eines Künstlers, nach außen wahrnehmbare Tätigkeit eines Musikers), wirft sie keine Fragen des revisiblen Rechts, sondern Fragen auf, deren Beantwortung ausschließlich von der Feststellung und Bewertung der jeweils relevanten tatsächlichen Verhältnisse abhängt, im Entscheidungsfall insbesondere davon, wie die türkischen Sicherheitsbehörden exilpolitische Aktivitäten türkischer Musiker kurdischer Volkszugehörigkeit in Deutschland wahrnehmen und einschätzen bzw. welche Folgerungen sie daraus ziehen. Derartige Ermittlungen und Bewertungen sind aber allein Sache der Tatsachengerichte.
Die Beschwerde hält ferner die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob in Fällen, in denen den zugänglichen Erkenntnisquellen Referenzfälle nicht zu entnehmen sind, im Hinblick auf einen möglichst umfassenden Grundrechtsschutz im Zweifel von einem Verfolgungsinteresse des Heimatstaates auszugehen ist oder ob die Grundrechte in diesen Fällen eine (automatische) Verneinung des Verfolgungsinteresses zulassen. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat das Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden im Falle des Klägers nicht "automatisch" verneint, sondern eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungsgefährdung des Klägers im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG aufgrund einer eingehenden und detaillierten Feststellung und Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht für gegeben erachtet (vgl. zur Bedeutung von Referenzfällen für die Verfolgungsprognose auch Beschluss vom 3. Januar 1996 - 9 B 650.95 - <juris> m.w.N.).
Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe den Prognosemaßstab des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Gefahr politischer Verfolgung "falsch angewendet", ist auch damit weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargetan.
Auch die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer Weise bezeichnet, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die behauptete Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO - unzureichende Nachfragen des Berufungsgerichts hinsichtlich einer Gefährdung des Klägers wegen politischer Aktivitäten seines Vaters und seines Bruders (Beschwerdebegründung S. 8 f.) - ist nicht hinreichend dargelegt. Ungeachtet der Frage, ob das Berufungsgericht tatsächlich gehalten war, diesem Fragenkomplex von sich aus weiter nachzugehen, fehlt es, was für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge hier erforderlich wäre, an der Darlegung, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können. Der pauschale Hinweis der Beschwerde, der Kläger "hätte selbstverständlich zu den politischen Tätigkeiten seines Vaters und seines Bruders weiter vortragen können", genügt hierfür nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.