Beschluss vom 28.03.2007 -
BVerwG 8 B 24.07ECLI:DE:BVerwG:2007:280307B8B24.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2007 - 8 B 24.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:280307B8B24.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 24.07

  • VG Potsdam - 27.11.2006 - AZ: VG 6 K 4471/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. November 2006 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 28. Februar 2007 hingewiesen worden. Gleichwohl hat die Klägerin nicht von der Möglichkeit einer Rücknahme der Beschwerde Gebrauch gemacht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.