Beschluss vom 28.03.2012 -
BVerwG 2 WNB 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:280312B2WNB1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2012 - 2 WNB 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:280312B2WNB1.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 1.12

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 28. März 2012 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der frühere Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die allein geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) liegen nicht vor.

2 1. Das Truppendienstgericht hat nicht gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes (§ 42 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 1 WBO) verstoßen.

3 Die ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge setzt unter anderem die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. Beschlüsse vom 31. März 2011 - BVerwG 2 WNB 1.11 - und vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 <628>). Daran fehlt es. Die von der Beschwerde angeführte Bescheinigung der Ausbildungseinrichtung befindet sich bei den Akten und war demnach dem Truppendienstgericht bekannt. Welche sonstigen Ermittlungen hätten angestellt werden sollen, führt die Beschwerde nicht aus. Im Übrigen hätte mangels entsprechender Anregungen im Verfahren vor dem Truppendienstgericht dargelegt werden müssen, warum sich dem Truppendienstgericht eine weitere Sachaufklärung gleichwohl hätte aufdrängen müssen. Davon kann hier deswegen keine Rede sein, weil der frühere Soldat bei seiner Vernehmung durch den Disziplinarvorgesetzten am 18. März 2001, bei der ihm zu Beginn die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unter genauer Bezeichnung der Fehltage mitgeteilt worden waren, den Sachverhalt nicht bestritten, sondern lediglich ausgeführt hat, er habe angenommen, dass er seinen Urlaubsantrag auch direkt bei dem Bildungsinstitut einreichen und dort genehmigen lassen könne. Dabei hat er sich auch auf die genannte Bescheinigung vom 22. Februar 2011 berufen. Auch bei seiner abschließenden Vernehmung am 23. März 2011 hat er dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht widersprochen, sondern lediglich darum gebeten, sein Fehlverhalten zu entschuldigen. Schließlich hat der frühere Soldat weder in der Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung vom 24. März 2011 noch in der weiteren Beschwerde den Sachverhalt in Frage gestellt. Unter diesen Umständen musste sich dem Truppendienstgericht eine wie auch immer geartete weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen.

4 2. Wodurch das Truppendienstgericht den Anspruch des früheren Soldaten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt haben könnte, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Insbesondere führt die Beschwerde nicht aus, welchen entscheidungserheblichen Sachverhalt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll, zu dem der frühere Soldat nicht hätte Stellung nehmen können.

5 3. Es stellt auch keinen Verfahrensfehler dar, dass das Truppendienstgericht die Formulierung des der Disziplinarverfügung zugrundeliegenden Sachverhalts neu gefasst und dabei insbesondere präzisiert hat. Nach § 42 Nr. 4 Satz 4 WDO unterliegt die angefochtene Disziplinarmaßnahme der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. Die Entscheidung des Truppendienstgerichts beschränkt sich also nicht auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarmaßnahme, es übt vielmehr selbst Disziplinarbefugnis aus (vgl. Dau, WDO, 5. Auflage 2009, § 42 Rn. 77). Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Truppendienstgericht zwar die verhängte Maßnahme nach Art und Höhe durch Zurückweisung der weiteren Beschwerde bestätigt, zugleich den der Maßnahmeverhängung zugrundeliegenden Vorwurf aber neu formuliert. Auch insoweit ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich, weil auch die Neuformulierung von demselben Sachverhalt ausgeht wie die ursprüngliche Disziplinarverfügung.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 23a Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.