Beschluss vom 28.03.2012 -
BVerwG 9 A 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:280312B9A2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2012 - 9 A 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:280312B9A2.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 2.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 26. März 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.