Beschluss vom 28.04.2003 -
BVerwG 8 B 30.03ECLI:DE:BVerwG:2003:280403B8B30.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.04.2003 - 8 B 30.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:280403B8B30.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 30.03

  • VG Frankfurt/Oder - 23.10.2002 - AZ: VG 6 K 255/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 320 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde hat schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht in der Beschwerdeschrift formulieren können. Sie hat sich zudem auch nicht mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung des BVerwG zu den Schädigungstatbeständen des § 1 Abs. 1 und Abs. 3 VermG auseinander gesetzt. Stattdessen kritisiert die Beschwerde das verwaltungsgerichtliche Urteil, was aber nicht ausreicht, um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage darzutun.
Auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet aus. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine andere Auffassung vertreten hat als das Bundesverwaltungsgericht. Eine derartige Abweichung wird schon in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aber auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die einschlägigen Schädigungstatbestände ausgelegt und auf den Fall angewandt.
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich auf etwaige Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit sie meinen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und damit gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, so kann die Beschwerde damit nicht durchdringen. Wird nämlich eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört es schon zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind, oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Beweisanträge sind ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung seitens der anwaltlich vertretenen Kläger nicht gestellt worden. Solche Beweisanträge hätten insbesondere deshalb nahe gelegen, weil die Beschwerde sich nunmehr darauf beruft, dass die beigezogenen Akten der Gemeinde ... und des Rates des Kreises unvollständig sein sollen und den Sachverhalt nicht richtig wiedergegeben hätten. Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, dass dem Kläger zu 1 "nur unter erheblichen Schwierigkeiten das persönliche Erscheinen in der mündlichen Verhandlung möglich war" bzw. der Klägerin zu 2 "das persönliche Erscheinen in der mündlichen Verhandlung nicht möglich" war. Zum einen hat das Verwaltungsgericht nämlich das persönliche Erscheinen der Kläger ausdrücklich nicht angeordnet, sondern nur darauf hingewiesen, dass es "erwünscht" sei, aber bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. die Ladungsschrift vom 16. August 2002). Zum anderen war für das Verwaltungsgericht nur ein besonderer Teilnahmewunsch seitens des in den USA lebenden Klägers zu 1 erkennbar. Denn mit Schriftsatz vom 5. Mai 2002 hat seine Prozessbevollmächtigte den Wunsch nach Teilnahme des Klägers zu 1 und deshalb um eine möglichst frühzeitige Benachrichtigung vom Termin gebeten (vgl. die Gerichtsakte im Parallelverfahren 6 K 1946/97 Bl. 48). Dementsprechend hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger auch ihren vom Verwaltungsgericht letztlich abgelehnten Antrag auf Terminsverlegung nur auf den Teilnahmewunsch des Klägers zu 1 an der mündlichen Verhandlung gestützt, nicht hingegen auf eine Teilnahmeabsicht der Klägerin zu 2. Entscheidend ist zudem, dass der Kläger zu 1 trotz der für seinen Rückreisetermin auftauchenden Schwierigkeiten, den Termin zur mündlichen Verhandlung selbst wahrgenommen hat.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG.