Beschluss vom 28.04.2003 -
BVerwG 9 B 72.02ECLI:DE:BVerwG:2003:280403B9B72.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.04.2003 - 9 B 72.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:280403B9B72.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 72.02

  • Bayerischer VGH München - 30.07.2002 - AZ: VGH 13 A 01.2600

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungs-
  2. gericht - vom 30. Juli 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Einen für das angefochtene Urteil erheblichen Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, hat der Kläger nicht schlüssig bezeichnet. Seine Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht verstoßen, weil es sich nicht mit der Frage einer möglichen Prozessunfähigkeit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2001 auseinander gesetzt und einen Hinweis an den Kläger unterlassen habe, sich zu seiner möglichen Prozessunfähigkeit und zu einer notwendigen Beibringung eines Attestes für den 1. Oktober 2001 zu erklären, zeigt keine Tatsachen auf, die einen Verfahrensmangel ergeben. Denn das angefochtene Urteil hat sich auf Seite 6 eingehend mit der genannten Frage auseinander gesetzt, nachdem der Kläger sich mehrfach schriftsätzlich zu dieser Frage und zur Beibringung eines ärztlichen Attestes hierzu geäußert hatte. Die Auffassung der Beschwerde, das Flurbereinigungsgericht habe dem Kläger den für ihn notwendigen effektiven Rechtsschutz genommen, entbehrt im Hinblick darauf jeder Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, §§ 14, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.