Beschluss vom 28.04.2005 -
BVerwG 10 B 27.05ECLI:DE:BVerwG:2005:280405B10B27.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 B 27.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:280405B10B27.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 27.05

  • OVG Rheinland-Pfalz - 16.02.2005 - AZ: OVG 9 C 10271/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r
und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
1. Die Beschwerde rügt, das Flurbereinigungsgericht habe entscheidungserhebliche Tatsachen unterstellt, ohne den auf den Nachweis des Gegenteils gerichteten Beweisangeboten des Klägers nachzugehen. So stütze das Flurbereinigungsgericht sein Urteil auf die Annahme, der streitgegenständliche Weg habe auch zwischen den Abfindungsflurstücken des Klägers weitergeführt werden müssen, obwohl der Kläger unter Beweis gestellt habe, dass der Weg im südlichen Einmündungsbereich wegen des starken Gefälles mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht gefahrlos befahren werden könne und daher zur Erschließung der im weiteren Verlauf anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke ungeeignet sei. Zu Letzterem sei vom Kläger mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 Beweis durch Anhörung eines sachverständigen Zeugen sowie eines Sachverständigen angeboten worden. Hätte sich das Flurbereinigungsgericht über diesen Punkt sachverständig aufklären lassen, hätte es zu der Feststellung gelangen müssen, dass dem Schutz der Hof- und Gebäudefläche nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG Vorrang gebühre.
Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann diesem Vorbringen nicht entnommen werden.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Nachteile, die dem Kläger durch die Weiterführung des Weges entstehen, damit gerechtfertigt, dass anderenfalls eine ausreichende Erschließung der landwirtschaftlichen Grundstücke Dritter nicht gewährleistet sei. Der Weg habe auch im Interesse dieser Anlieger weitergeführt werden dürfen, weil es grundsätzlich zweckmäßig sei, Wege als Verbindungen zwischen anderen Wegen auszugestalten und Sackgassen zu vermeiden. Die durch das Gefälle im südlichen Teil des Weges bei bestimmten Witterungsverhältnissen für landwirtschaftliche Fahrzeuge auftretenden Gefahren hat das Flurbereinigungsgericht in diesem Zusammenhang zwar berücksichtigt, aber als hinnehmbar eingeschätzt (UA S. 11). Wenn sich die Beschwerde dagegen wendet, das Flurbereinigungsgericht habe dabei zu Unrecht unterstellt, dass der Weg bei Glätte immerhin bergab benutzt werden könne, während in Wirklichkeit gerade dies gefährlich sei, weil schwere landwirtschaftliche Maschinen ins Rutschen geraten könnten, zeigt sie mit diesem Vorbringen nicht auf, dass die Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts durch Verfahrensfehler beeinflusst sind.
Die bei Glätte auftretenden Einschränkungen einer Wegenutzung hat das Flurbereinigungsgericht darin gesehen, dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge bei diesen Fahrbahnverhältnissen nicht bergauf fahren können. Zu der Frage, ob auch die Fahrt bergab - obwohl die Fahrzeuge dabei nicht einfach stehen bleiben - nur eingeschränkt möglich ist, weil bei schweren Maschinen Rutschgefahr auftritt, verhält sich das Urteil nicht. Nach dem Akteninhalt hatte auch der Kläger diese Frage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, die am 16. Februar 2005 stattfand, nicht gezielt aufgeworfen. Erst in seinem Schriftsatz vom 22. Februar 2005 - also nach der mündlichen Verhandlung - hat der Kläger dazu unter Beweisantritt seine Einwände vorgetragen. Wenn die Beschwerde insoweit den Schriftsatz vom 22. Februar 2005 zitiert, versucht sie damit den Eindruck zu erwecken, für das Flurbereinigungsgericht habe auf diesen Schriftsatz hin die Verpflichtung bestanden, dem Kläger durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zu geben, den bislang versäumten Beweisantritt nachzuholen. Dabei wird aber übersehen, dass die Möglichkeit, nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beschließen, im revisionsgerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen der Tatsacheninstanz liegt und zumindest im Falle der Versäumung eines Beweisantritts in der mündlichen Verhandlung auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ein Anspruch auf Wiedereintritt in die Verhandlung ausscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 -BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18).
Eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Flurbereinigungsgericht insoweit auch nicht von Amts wegen - ohne einen förmlichen Beweisantritt des Klägers in der mündlichen Verhandlung - aufdrängen. Es ist nämlich unstreitig, dass das Gefälle die Nutzung des Weges mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht völlig ausschließt, weil die vom Kläger beschriebenen Nutzungseinschränkungen nur bei bestimmten Witterungsverhältnissen zu erwarten sind, die nicht in jeder Jahreszeit und selbst im Winter nur vorübergehend auftreten. Darauf hat das Urteil in diesem Zusammenhang aber entscheidungstragend abgestellt (UA S. 11). Die von der Beschwerde erhobene Rüge der mangelhaften Sachaufklärung erweist sich unter diesem Blickwinkel als eine Beanstandung, die sich in Wirklichkeit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz richtet. Die Beschwerde macht geltend, die Tatsacheninstanz habe nicht sämtliche Details des Sachverhalts in den Blick genommen, auf die es aus der Sicht der Beschwerde zusätzlich auch noch ankommen kann. Ob die in Rede stehenden Details des Sachverhalts entscheidungserheblich sind, hängt aber von dem materiellrechtlichen Standpunkt ab, den das Flurbereinigungsgericht eingenommen hat. Auf Einwände gegen diese materiellrechtliche Position kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, beurteilt sich nämlich nach dem materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz, selbst wenn dieser Standpunkt Bedenken unterliegen sollte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 425.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1).
2. Die Beschwerde verweist auf die Klagebegründung im Schriftsatz vom 10. März 2004 und den dortigen Vortrag, dass in Kastel-Staadt nur noch zwei Landwirte und auch diese nur im Nebenerwerb tätig seien, wobei die von ihnen bewirtschafteten Grundstücke in anderen Ortsteilen lägen. Dies führe - worauf der Kläger in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 21. April 2004 aufmerksam gemacht habe - dazu, dass die Wegedienstbarkeit ohne weiteres wirkungslos geworden sei. Es fehlt jeder Hinweis, welche Erwägungen des Flurbereinigungsgerichts damit in Zweifel gezogen werden und welche Verfahrensvorschrift die Beschwerde als verletzt erachtet. Das Beschwerdevorbringen genügt insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Falls die Beschwerde etwa eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO rügen wollte, hätten Umstände vorgetragen werden müssen, die von dem Gericht übergangen worden sind, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm aber hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209>). Daran fehlt es hier. Das Flurbereinigungsgericht hält dem Kläger zwar die Belastung seiner Hoffläche mit der Dienstbarkeit entgegen (UA S. 11), ohne sich mit seiner Argumentation auseinander zu setzen, diese Dienstbarkeit sei inzwischen erloschen. Dies lässt sich aber zwanglos damit erklären, dass die Dienstbarkeit zur Sicherung eines Anspruchs eingetragen ist, der gegen ihn aus der in § 7 Abschnitt III Nr. 4 des Zusammenlegungsplans von 1971 getroffenen Regelung erwachsen ist und der ohne eine Planänderung nicht erlöschen konnte.
3. Ohne Erfolg bleibt die Aufklärungsrüge, mit der die Beschwerde geltend macht, das Flurbereinigungsgericht hätte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüfen müssen, ob die Bildung und Zweckerweiterung des Wegeeigentums den Verkehrswert seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt habe. Eine erfolgreiche Rüge eines Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht setzt unter anderem voraus, dass der Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr beanstandet, hingewirkt hat. Da die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, ist zumindest von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten in diesem Zusammenhang regelmäßig ein förmlicher Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung zu verlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Einen solchen Beweisantrag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hier nicht gestellt. Seine Beweisanregung in der Klagebegründung vom 10. März 2004 führt auch nicht dazu, dass sich dem Flurbereinigungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Tatsachengericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich selbst die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut. Dieses Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1983 - BVerwG 3 C 56.82 - BVerwGE 68, 177 <182 f.>; Urteil vom 6. November 1986 - BVerwG 3 C 27.85 - BVerwGE 75, 119 <126 f.>). Das Flurbereinigungsgesetz hat durch die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts mit sachverständigen Richtern (§ 139 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 FlurbG) Sorge dafür getragen, dass eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet ist. Dementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Flurbereinigungsgericht nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen, etwa in Fällen, die schwierig gelagert sind oder besondere Spezialkenntnisse erfordern (BVerwG, Beschluss vom 22. September 1989 - BVerwG 5 B 146.88 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 14 m.w.N.). Die Beurteilung der hier anstehenden Frage, inwieweit der Verkehrswert einer Hof- und Gebäudefläche durch eine sie zerschneidende Wegeführung gemindert wird, kann nicht als besonders schwierig angesehen werden und setzt auch keine Fachkenntnisse voraus, die von den ehrenamtlichen Beisitzern nicht erwartet werden können (vgl. zu dem Erfahrungswissen, das nach § 139 Abs. 3 FlurbG Voraussetzung für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2003 - BVerwG 9 B 28.03 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 18). Hinzu kommt, dass sich das Flurbereinigungsgericht mit dem vom Kläger erhobenen Einwand, die streitgegenständliche Wegeparzelle wirke sich zu seinen Lasten wertmindernd aus, auseinander gesetzt hat, indem es einen Vergleich mit der Wertminderung angestellt hat, die durch "die trennende Wirkung der vorher bestehenden Dienstbarkeit" auch bereits für die frühere Hof- und Gebäudefläche des Klägers bewirkt wurde (UA S. 13 f.). Die Beschwerde legt nicht dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass die in diesem Zusammenhang vom Flurbereinigungsgericht angestellten Erwägungen deswegen im Ergebnis fehlerhaft sein könnten, weil dabei denkbare künftige Entwicklungen - wie etwa spätere Veräußerungsabsichten oder veränderte Bebauungs- und Bewirtschaftungsabsichten des Klägers - nicht hinreichend in den Blick genommen worden sind.
4. Die Beschwerde erwähnt nicht, welche Verfahrensvorschrift sie als verletzt erachtet, wenn sie ferner rügt, das Flurbereinigungsgericht habe nicht zu der Feststellung gelangen dürfen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen und Schäden für die Versorgungsleitungen des Klägers zu erwarten seien (UA S. 14). Falls die Beschwerde - in Anknüpfung an die Einleitung der Beschwerdebegründung - auch insoweit eine Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO geltend machen möchte, fehlt es zum einen an der schlüssigen Darlegung, welche Aufklärungsmaßnahme das Flurbereinigungsgericht versäumt haben soll. Zum anderen fehlt es auch an der ebenfalls erforderlichen Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Aufklärungsmaßnahme, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Flurbereinigungsgericht trotz anwaltlicher Vertretung des Klägers auch ohne ein solches Hinwirken diese Maßnahme von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 4 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217>). Die Beschwerde beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf den Hinweis, dass der Kläger im Falle einer Reparatur oder Erweiterung der Versorgungsleitungen mit den Kosten für die Wiederherstellung der von der beigeladenen Gemeinde aufgebrachten Teerdecke belastet werden könne. Eine entsprechende Verpflichtung, den Weg im Falle von Unterhaltungs- und Neubaumaßnahmen "ordnungsgemäß wiederherzustellen", hatte der Kläger in seiner Klagebegründung vom 10. März 2004 zwar behauptet. Mit Schriftsatz vom 21. April 2004 hat er demgegenüber aber die Behauptung aufgestellt, die Beigeladene zu 2 sei aufgrund einer Zusage ihres Ersten Beigeordneten verpflichtet, die Befestigung des Weges durch eine Teerdecke wieder zu entfernen. Zumal Beweisantritte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht fehlen, ist es angesichts dieses in sich nicht schlüssig wirkenden Prozessvortrags nicht Sache des Senats, in Mutmaßungen darüber einzutreten, welche weitere Sachaufklärung aus der Sicht der Beschwerde erforderlich gewesen sein mag und sich dem Flurbereinigungsgericht hätte aufdrängen müssen.
5. Schon an dem Darlegungserfordernis (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) scheitert schließlich auch die Verfahrensrüge, die von der Beschwerde mit dem Hinweis begründet wird, das Flurbereinigungsgericht habe angesichts der sachlichen Beschränkungen, denen eine - von der Klägerin bestrittene - Verpflichtung zur Übereignung der mit der Wegedienstbarkeit belasteten Flächen unterlegen hätte, nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die durch den Eingriff in die Hoffläche bewirkten Nachteile unbedeutend seien. Dazu ist anzumerken, dass das Flurbereinigungsgericht in seinem Urteil die nachteiligen Veränderungen in der Betroffenheit des Klägers berücksichtigt hat, in diesem Zusammenhang allerdings Zweifel an einer ehemals bestehenden Übereignungsverpflichtung des Klägers, die aus der in § 7 Abschnitt III Nr. 4 des Zusammenlegungsplans von 1971 getroffenen Regelung erwachsen war, nicht anklingen lässt (UA S. 11). Das ist keine Tatsachenfeststellung, sondern Ausdruck einer materiellrechtlichen Würdigung des Erklärungsinhalts der genannten Regelung. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist dagegen auch nach dem Beschwerdevorbringen unstreitig, sodass unklar bleibt, worauf die Verfahrensrüge abzielt. Möglicherweise will sich die Beschwerde gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz wenden, die der Gewichtung der nachteiligen Veränderungen der Betroffenheit des Klägers zugrunde liegt. In diesem Fall muss sie sich entgegenhalten lassen, dass damit - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt werden kann
(oben 1.).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.