Beschluss vom 28.05.2003 -
BVerwG 1 B 136.03ECLI:DE:BVerwG:2003:280503B1B136.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.05.2003 - 1 B 136.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:280503B1B136.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 136.03

  • Niedersächsisches OVG - 27.02.2003 - AZ: OVG 1 LB 119/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob in Anbetracht der Auswertung aller vorliegenden Erkenntnismittel über Angola - gegebenenfalls in einer Art "Zusammen- oder Gesamtschau" - die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorlägen, zielt nicht auf eine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der politischen, wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse in Angola. Auch der Hinweis der Beschwerde auf die "Uneinigkeit" zwischen einigen Verwaltungsgerichten und den übergeordneten Gerichten hinsichtlich der Rechtsfolgen der Situation in Angola kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Unter welchen Voraussetzungen allgemein Abschiebungsschutz bei einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gewährt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. zuletzt etwa Urteile vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 und BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 114, 379 <382>; 115, 1 <7>; jeweils m.w.N.); hierauf hat sich das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend bezogen. Die Beschwerde zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze anhand des vorliegenden Falles erneuter oder weitergehender Klärung bedürften.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.