Beschluss vom 28.05.2003 -
BVerwG 1 B 261.02ECLI:DE:BVerwG:2003:280503B1B261.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.05.2003 - 1 B 261.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:280503B1B261.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 261.02

  • Bayerischer VGH München - 14.05.2002 - AZ: VGH 9 B 97.31371

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2002 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Dezember 1996 sind unwirksam.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. Danach sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, der vor dem Berufungsgericht mit seiner Klage unterlegen war und die Erledigung durch Rücknahme seines Asylantrags herbeigeführt hat.
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.