Beschluss vom 28.05.2008 -
BVerwG 1 WB 16.08ECLI:DE:BVerwG:2008:280508B1WB16.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.05.2008 - 1 WB 16.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:280508B1WB16.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 16.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Reinelt und
den ehrenamtlichen Richter Oberleutnant Rosenzweig
am 28. Mai 2008 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine vom Personalamt der Bundeswehr angeordnete Versetzung von der Universität der Bundeswehr M. zur .../...bataillon ... in Mu.

2 Der 1982 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf sechs Jahre festgesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des 30. Juni 2008 enden wird. Nach dem Offizieranwärterlehrgang und dem Offizierlehrgang wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 2005 zum Leutnant ernannt. Das Personalamt der Bundeswehr verfügte zum 1. Oktober 2005 seine Versetzung zur Universität der Bundeswehr M., Fachbereich ..., auf einen Dienstposten mit der Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung „Schüler“ zum Zweck des Studiums der ...wissenschaften.

3 Mit Telefax-Schreiben vom 10. Dezember 2007 teilte der Leiter Studentenfachbereichsgruppe .../... der Universität der Bundeswehr M. dem Personalamt mit, dass der Antragsteller sein Studium nicht erfolgreich beendet habe; es bestehe keinerlei Prüfungsanspruch mehr. Eine Versetzung solle aufgrund des ehelichen Kindes des Antragstellers zum 7. Januar 2008 erfolgen, um den Umzug reibungslos koordinieren zu können. Der Leiter Studentenfachbereichsgruppe .../... teilte als Verwendungswünsche des Antragstellers „Raum H., ...bataillon ... S.“ mit.

4 Mit der angefochtenen fernschriftlichen Verfügung vom 11. Dezember 2007 ordnete das Personalamt die Versetzung des Antragstellers von der Universität der Bundeswehr M. zur .../.bataillon ... in Mu. zum 1. Januar 2008 mit Dienstantritt am 7. Januar 2008 an.

5 Gegen diese ihm am 14. Dezember 2007 bekannt gegebene Verfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Dezember 2007 Beschwerde ein und machte geltend, er habe am 8. November 2007 einen Antrag auf Studienzeitverlängerung gestellt, der noch nicht beschieden sei. Er fühle sich beschwert, weil ein Abbruch seines Studiums angestrebt werde, ohne ihm zuvor einen abschließenden Bescheid auf diesen Antrag zu eröffnen. Er bitte, die Rechtmäßigkeit der Versetzung zu prüfen und gegebenenfalls die Maßnahme rückgängig zu machen. Zugleich beantragte der Antragsteller die Aussetzung des Vollzuges der Versetzung.

6 Den Antrag des Antragstellers vom 8. November 2007, das Überschreiten der Höchststudienzeit von zwei Jahren zum Abschluss der Diplomvorprüfung zu genehmigen, hatte das Personalamt mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 abgelehnt. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 7. Januar 2008 eröffnet; er ist bestandskräftig.

7 Mit Bescheid vom 24. Januar 2008 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der Versetzungsverfügung zurück.

8 Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 legte der Antragsteller einen als „Untätigkeitsbeschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf ein, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 6. März 2008 dem Senat vorgelegt hat.

9 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Mit der Personalentscheidung sei er nicht einverstanden. Zwar sei er am 7. Januar 2008 exmatrikuliert worden; seine Versetzung als Zugführer in die .../...lehrbataillon ... halte er jedoch für falsch. Mit Rücksicht auf sein Dienstzeitende am 30. Juni 2008 und auf einen noch bestehenden Urlaubsanspruch im Umfang von 38 Tagen stünden die verursachten Trennungsgeld-Kosten in keinem Verhältnis zu dem dienstlichen Nutzen, den eine Versetzung an diesen Standort mit sich bringen könne. Der Dienstposten des Zugführers erfordere eine Kontinuität, die bei einer Wahrnehmung durch ihn an nur noch 69 Tagen nicht gewährleistet sei. Überdies sei es für ihn als Familienvater eine erhebliche Belastung, wöchentlich 1 450 km Autofahrt zu bewältigen, ohne dass dies dienstlich erforderlich sei. Insoweit beziehe er sich auf die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“. Er verstehe nicht, warum seine Dienstzeit nicht ausreiche, um ihn sozialverträglich nach H. oder nach M. zu versetzen. Ihm sei auch nicht erklärlich, warum es keine Begründung für einen z.b.V.-Dienstposten in M. gebe. Zwei Fachbereichsleiter hätten ihm zugesichert, dass an der Universität infolge der Doppelbelastung durch die Heeresstudentenjahrgänge ein akuter Bedarf an Offizieren bestehe. Er halte es nach wie vor nicht für zulässig, einen Studenten der Universität der Bundeswehr an einen anderen Standort zu versetzen, bevor dessen Studienabbruch nicht rechtskräftig sei. Außerdem rüge er, dass nicht fristgerecht auf seine Beschwerde geantwortet worden sei.

10 Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 11. Dezember 2007 aufzuheben.

11 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12 Die Versetzungsverfügung vom 11. Dezember 2007 sei rechtmäßig. Nachdem der Antragsteller endgültig sein Studium nicht bestanden habe und exma-trikuliert worden sei, sei der Zweck seiner Versetzung zur Universität der Bundeswehr M. entfallen. Sein Dienstposten mit der Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung „Schüler“ werde nun für die Ausbildung anderer nachfolgender Offiziere an der Universität der Bundeswehr benötigt. Der Wechsel auf eine Planstelle des z.b.V.-Etats innerhalb der Universität sei nicht möglich. Derartige Stellen dürften nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in Anspruch genommen werden. Dafür genüge die Aussage zweier Studentenfachbereichsleiter, dass es an der Universität sinnvolle Aufgaben für den Antragsteller bzw. einen akuten Bedarf an Offizieren gäbe, nicht. Für die Zuversetzung des Antragstellers zur .../...bataillon ... in Mu. bestehe ebenfalls ein dienstliches Bedürfnis, weil dort der Dienstposten des Zugführers frei und zu besetzen sei. An den vom Antragsteller gewünschten Standorten seien keine freien Dienstposten verfügbar, die für ihn in Betracht kämen. Im ...bataillon ... in S. seien alle Dienstposten der Dotierung A 9/A 10 bis zum 30. Juni 2008 (= Dienstzeitende des Antragstellers) besetzt. Der einzige nach Besoldungsgruppe A 9/A 10 bewertete Dienstposten am Standort H., der für den Antragsteller aufgrund seiner Vorerfahrung in Frage käme, sei seit dem 1. September 2007 noch bis zum 31. August 2009 besetzt. Auch beim ...zentrum Heer in W. habe kein Dienstposten für den Antragsteller gefunden werden können. Eine Verwendung in St. unter Nutzung einer Planstelle des z.b.V.-Etats sei ebenfalls nicht möglich. Der vom Antragsteller vorgetragene persönliche Grund, seine Familie könne bei einer Versetzung an die von ihm bevorzugten Standorte sozialverträglich bei seinen Schwiegereltern in Standortnähe wohnen, und die wöchentliche Belastung durch Familienheimfahrten seien nicht so gewichtig, dass ihnen nach Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien der Vorrang vor den dienstlichen Bedürfnissen hätte eingeräumt werden müssen.

13 Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versetzungsverfügung hat der Senat mit Beschluss vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 6.08 - abgelehnt.

14 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 97/08 -, die Gerichtsakte BVerwG 1 WDS-VR 6.08 und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

15 Der Antrag ist als Untätigkeitsantrag gegen eine unterbliebene Beschwerdeentscheidung des Bundesministers der Verteidigung zulässig (vgl. zu den Voraussetzungen Beschluss vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 32.03 - BVerwGE 120, 188 = Buchholz 403.11 § 20 BDSG Nr. 1 = NZWehrr 2007, 165 <insoweit jeweils nicht veröffentlicht>).

16 Er ist jedoch unbegründet.

17 Die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 11. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

18 Das hat der Senat in dem Beschluss vom 29. April 2008 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 6.08 ), der den Verfahrensbeteiligten bekannt ist, im Einzelnen dargelegt.

19 Eine neuerliche Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Hauptsacheverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des genannten Beschlusses, an der er festhält.

20 Nach Ergehen dieses Senatsbeschlusses hat sich der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht mehr geäußert. Deshalb besteht keine Veranlassung zu weiteren Ausführungen.