Beschluss vom 28.05.2008 -
BVerwG 6 PKH 7.08ECLI:DE:BVerwG:2008:280508B6PKH7.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.05.2008 - 6 PKH 7.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:280508B6PKH7.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 7.08

  • Niedersächsisches OVG - 08.02.2008 - AZ: OVG 4 LB 564/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor; insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das ist hier nicht der Fall.

2 Im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV -, der Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt, möchte der Kläger geklärt wissen, ob die Befreiung auch für den Fall gilt, dass der Zuschlag zum Arbeitslosengeld geringer ist als die Rundfunkgebühr. Unbeschadet dessen hält er für klärungsbedürftig, ob der Umstand, dass ein solcher Zuschlag die Höhe der Rundfunkgebühr nicht erreicht, die Gebührenbefreiung unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Härtefalles (§ 6 Abs. 3 RGebStV) bewirkt oder doch ermöglicht.

3 Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, denn in Bezug auf den hier umstrittenen Gebührenzeitraum von August 2005 bis Juni 2006 betreffen sie (noch) irrevisibles Landesrecht. Zwar wurden die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mittlerweile durch § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der am 1. März 2007 in Kraft getreten ist, für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt aber noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten „Bestimmungen dieses Staatsvertrages“ sind die Bestimmungen in der Fassung zu verstehen, die diese durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages erhalten haben, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (vgl. Beschluss vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4).

4 Die Revision könnte auch ersichtlich nicht zugelassen werden zur Klärung der Frage, ob der (bisherige) § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 RGebStV in der Auslegung und Anwendung durch das Berufungsgericht mit höherrangigem Bundesrecht, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, in Einklang steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die (etwaige) Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab abgeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 6 BN 2.05 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 80 S. 85 f.). Dies lässt sich in Bezug auf den allgemeinen Gleichheitssatz nicht feststellen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Was dabei (noch) sachlich vertretbar oder aber sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des jeweils zu regelnden Sachverhalts (s. nur BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 <182 f.>; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - juris Rn. 35, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen; jeweils m.w.N.). Ein darüber hinausgehender allgemeiner Klärungsbedarf im Hinblick auf den Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.

5 Soweit der Kläger schließlich auf seine besondere Lebenslage verweist, führen diese Umstände nicht über den Einzelfall hinaus und vermögen der Rechtssache schon aus diesem Grund keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.

Beschluss vom 02.07.2008 -
BVerwG 6 B 18.08ECLI:DE:BVerwG:2008:020708B6B18.08.0

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    BVerwG, Beschluss vom 02.07.2008 - 6 B 18.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:020708B6B18.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 18.08

  • Niedersächsisches OVG - 08.02.2008 - AZ: OVG 4 LB 564/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2008 mit Schriftsatz vom 21. Juni 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.