Beschluss vom 28.06.2002 -
BVerwG 1 B 107.02ECLI:DE:BVerwG:2002:280602B1B107.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2002 - 1 B 107.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:280602B1B107.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 107.02

  • Bayerischer VGH München - 16.01.2002 - AZ: VGH 19 B 97.30598

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob ein iranischer Asylbewerber, der in einer bestimmten persischen Exilzeitschrift einen Aufruf mit seinem vollen Namen unterschrieben habe, in dem das iranische Regime in scharfer und beleidigender Form angegriffen werde, bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung zu befürchten habe, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Iran. Die Beschwerde wendet sich insoweit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Damit kann sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreichen.
Auch soweit die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rügt, legt sie dies nicht ausreichend dar (zu den hierfür geltenden Anforderungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26). Abgesehen davon, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweichen soll, nicht ordnungsgemäß bezeichnet ist (das Aktenzeichen ist nicht vollständig angegeben und eine Entscheidung des angegebenen Datums findet sich hierzu auch nicht), zeigt die Beschwerde auch in keiner Weise auf, inwiefern das Berufungsgericht zu derselben Rechtsvorschrift einen vom Bundesverfassungsgericht abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt haben soll. Die Divergenzrüge kann schließlich auch schon deshalb nicht als sinngemäß geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verstanden werden, weil die Beschwerde nicht zu erkennen gibt, welche verfahrensrechtliche Bestimmung durch das Berufungsgericht verletzt und wodurch dies geschehen sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.