Beschluss vom 28.06.2006 -
BVerwG 5 B 107.05ECLI:DE:BVerwG:2006:280606B5B107.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2006 - 5 B 107.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:280606B5B107.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 107.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.11.2005 - AZ: OVG 16 A 4152/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die allein auf Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung zur Übernahme von Krankenhauskosten für einen ihm im Verteilungsverfahren zugewiesenen nepalesischen Asylbewerber, der nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrages sowie eines Folgeantrages zuletzt im Jahre 1996 von ihm Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten hatte, bis zu seiner Krankenhausbehandlung (19. Juli bis 20. September 1999) unbekannten Aufenthalts gewesen war und im Mai 2000 nach Nepal abgeschoben worden ist. Er greift die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten und Beschwerdeführers nach § 10a Abs. 2 Satz 3 bzw. Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG sowie - für einen Teil des streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalts - zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Eilfallhilfe nach § 121 BSHG an.

3 Der Senat versteht das Beschwerdevorbringen dahin, dass damit ausschließlich Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erhoben werden sollen; soweit auch Grundsatz- und Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) beabsichtigt sein sollten, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Darlegung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bzw. der Bezeichnung von Entscheidungen, von denen der angegriffene Beschluss abweicht.

4 Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler rügt, dass ein Beweisangebot aus der Berufungserwiderung betreffend das Zeugnis eines Beamten der Ausländerbehörde des Oberkreisdirektors G. zu den mit der am 23. März 1996 erteilten befristeten Bescheinigung über die Beantragung einer Duldung verfolgten Zwecken nicht beachtet worden sei, fehlt die erforderliche Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, insbesondere in Hinblick darauf, dass nach dem für den Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht maßgeblichen Rechtsstandpunkt der Vorinstanz kraft der gesetzlichen Regelung in § 69 Abs. 2 AuslG eine Duldung bzw. die Fiktion einer Duldung nicht entstanden sein konnte.

5 Soweit die Beschwerde geltend macht, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 19. August 2005 und dem angefochtenen Beschluss in der Beurteilung des Zweckes der Duldung und die rechtliche Bewertung der Duldung entspreche auch nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, wonach auch ein einmaliger Unterbrechungstatbestand die Eintrittspflicht aus der Zuweisung beende, wird damit der Sache nach eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend gemacht, aber kein Verfahrensfehler bezeichnet.

6 Soweit die Beschwerde in Hinblick auf den Aufwendungsersatzanspruch des § 121 BSHG geltend macht, eine Nothilfelage im Sinne dieser Bestimmung habe nicht mehr vorgelegen, nachdem der Hilfebedürftige am 5. August 1999 im Krankenhaus einen Antrag auf Gewährung von Krankenhilfe unterzeichnet habe und das Gericht habe insoweit unzulässigerweise unvollständige Angaben unterstellt, statt den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu erforschen, liegt dem ersichtlich die - vom Oberverwaltungsgericht nicht geteilte - Rechtsauffassung zugrunde, dass die Nothilfelage bereits vor Kenntniserlangung durch die zuständige Behörde geendet habe. Da es für den Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht auf die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts ankommt, kann die Verfahrensrüge insoweit nicht zum Erfolg führen.

7 Auch soweit die Beschwerde geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Gesichtspunkt der Verwirkung nicht geprüft, handelt es sich um eine Frage des materiellen Rechts, nicht aber um einen Verfahrensfehler.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.