Beschluss vom 28.06.2006 -
BVerwG 8 B 5.06ECLI:DE:BVerwG:2006:280606B8B5.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2006 - 8 B 5.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:280606B8B5.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 5.06

  • VG Potsdam - 28.10.2005 - AZ: VG 9 K 4244/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 456,77 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, noch weicht die angefochtene Entscheidung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit entspricht die Beschwerde schon nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO, wonach die gesetzlich vorgesehenen Gründe für die Zulassung der Revision in hinreichender Weise bezeichnet und dargelegt werden müssen.

2 Würde man bei wohlwollender Auslegung der Beschwerdeschrift die Geltendmachung einer Verfahrensrüge entnehmen, so kommt ein etwaiger Gehörsverstoß schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen nach Durchführung eines Erörterungstermins ausdrücklich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat. Es spricht auch nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat. Der Beschwerde ist letztlich schon nicht zu entnehmen, welche Beweise die Klägerinnen angetreten haben oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis eine Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführerinnen günstigeren Entscheidung hätte führen können. Auch der in der Beschwerdeschrift andeutungsweise begründete Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Denn die Beschwerde übersieht von vornherein, dass der Überzeugungsgrundsatz nur beinhaltet, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und die von ihm gegebene Begründung für seine Überzeugung nach den Grundsätzen der Logik und sonstigen Denk- und Erfahrungssätzen ausreichen müssen, um diese Überzeugung zu rechtfertigen. Genau an diese Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht aber gehalten.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.